Eine Spedition muss bei einem offensichtlichen Verlademangel 50 Prozent vom Schaden tragen, der während des Transports aufgetreten ist.
Das gilt auch dann, wenn die Spedition die Verladung nicht unmittelbar vorgenommen hat. Auf dies Urteil des Oberlandesgericht Hamm weist die Deutsche Anwaltshotline hin (AZ: 18 U 126/11).
Im vorliegenden Fall ging es um die Zerstörung einer Bettfräsemaschine, die während des Transports einen Totalschaden erlitt. Die Ladung mit 15 Tonnen Gewicht wurde mit 15 Gurten befestigt. Zu wenig, wie der Lkw-Fahrer zwar erkannte, seinem Arbeitgeber aber nicht mitteilte.
Wenn nichts Spezielles vereinbart wurde, haftet zunächst tatsächlich der Absender für Schäden, welche beim Transport entstehen, da er die Ladung verpackt. Jedoch war dem Lkw-Fahrer der Verlademangel schon vor dem Transport aufgefallen. Das Gericht entschied, dass beide Seiten (Frachtführer und Absender) gleichermaßen Schuld am entstandenen Schaden sind.
Hier habe der Fahrer gegen seine Hinweispflicht verstoßen, erläutert die Deutsche Anwaltshotline. Das (verschwiegene) Wissen des Fahrers werde dem Spediteur zugerechnet, so dass dieser, obwohl unmittelbar für die Verpackung nicht verantwortlich, zur Hälfte haftet. Der Spediteur meinte zwar, dass der Absender haftbar gemacht werden müsse für den Schaden, dies wies der Richter aber aufgrund der missachteten Hinweispflicht zurück.