Die Frage von Arne Kaiser* aus Treptow ist eine von vielen, wie sie immer wieder in der Redaktion FERNFAHRER eintrudeln. Sie zeigt, wie sehr sich zu den feststehenden Regeln der Lenk- und Ruhezeiten doch Nebenmeinungen bilden. Diese machen dann über die sozialen Medien die Runde. Arne Kaiser sagt: "Ich habe es gerade heute wieder von einem Holländer gehört. Die Unterbrechung der elfstündigen Ruhezeit geht auch nach dem Schema vier und acht Stunden, und nicht wie bei uns drei und neun Stunden. Beides zählt als elf Stunden Ruhezeit. Außerdem dürfe man jeden Tag unterbrechen. Stimmt das?" Das ist falsch, sagt Klaus Willems, langjähriger Inspektor der Föderalen Polizei Eupen und heute dort ein gefragter Schulungsanbieter. Einer, der sich in den Fallstricken der EU-Verordnungen und Richtlinien bestens auskennt und das bereits bestehende Team der Experten auf eurotransport.de ergänzt.
Jede Ruhezeit darf gesplittet werden
"In den Niederlanden gilt die gleiche EU-Gesetzgebung für Lenk- und Ruhezeiten wie in der restlichen EU. Die genannte Möglichkeit der Aufteilung in die vorgeschlagenen vier plus acht Stunden ist gesetzlich nicht möglich. Es gibt nur die Möglichkeit des Splittings in mindestens drei plus neun Stunden anstatt elf Stunden." Zu finden ist das in der EU-Verordnung 561/2006 – Art. 4, Punkt h. "Alle Berufskraftfahrer sollten das eigentlich wissen."

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