Unternehmen verstoßen nicht gegen das Diskriminierungsverbot, wenn sie bei der Zahlung von Betriebsrenten auf eine mindestens 15-jährige Betriebszugehörigkeit bestehen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden (AZ: 3 AZR 100/11).
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die bei der Einführung der Betriebsrente in ihrem Unternehmen bereits zu alt war, um auf eine 15-jährige Betriebszugehörigkeit zu kommen. Ihrer Ansicht ist die 15-Jahre-Regelung der Firma willkürlich. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist eine Betriebsrente jedoch eine freiwillige Arbeitgeberleistung, deshalb könne der Arbeitgeber grundsätzlich auch die Kriterien dafür festlegen.