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Urteil zu personenbezogenen Daten Was die Zollverwaltung fragen darf

Fotolia Seecontainer Foto: Jan Becke

Wer mit einer zollrechtlichen Bewilligung arbeitet, muss der Zollverwaltung auch personenbezogene Daten vom Leiter seiner Zollabteilung mitteilen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Nach Ansicht des Gerichts darf die Zollverwaltung die persönliche Steueridentifikationsnummer sowie das für die persönliche Besteuerung zuständige Finanzamt des Leiters der Zollabteilung bei dem betroffenen Unternehmen abfragen (Urteil vom 6. Februar 2019, Az.: 4 K 1404/17 Z).

Im vorliegenden Fall ging es um die Neubewertung von zollrechtlichen Bewilligungen nach Einführung des neuen Unionszollkodexes im Jahr 2016. Für Zwecke der Neubewertung übersandte das beklagte Hauptzollamt dem klagenden Unternehmen einen Fragenkatalog zur Selbstbewertung Teil I. Die Klägerin wurde aufgefordert, personenbezogene Daten ihrer Bediensteten und Mitglieder ihres Aufsichtsrats zu offenbaren. Unter anderem sollten die persönlichen Steueridentifikationsnummern sowie die für die persönliche Besteuerung dieser Personen zuständigen Finanzämter mitgeteilt werden. Das Hauptzollamt wies darauf hin, dass es im Fall der Nichtbeantwortung seiner Fragen die zollrechtlichen Bewilligungen widerrufen werde. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, die gestellten Fragen zu beantworten.

Sensible Informationen dürfen nicht abgefragt werden

Das FG Düsseldorf hatte eine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt (Urt. v.16.01.2019 - C-496/17) und der Klage in weiten Teilen stattgegeben. Demnach dürfe die Zollbehörde keine sensiblen Informationen über die persönliche Situation der betroffenen Person – wie ihren Familienstand, ihre Religionszugehörigkeit oder ihre Einkünfte – erheben. Außerdem müsse die Zollverwaltung die betroffene Person über die erfolgte Erhebung der personenbezogenen Daten unterrichten. Für die Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten, geschäftsführenden Direktoren, Abteilungsleiter, soweit sie nicht für Zollangelegenheiten der Klägerin verantwortlich sind, Leiter der Buchhaltung und Zollsachbearbeiter bestehe keine Offenbarungspflicht der Klägerin. Soweit die Anfrage der Zollbehörde diese Personen betreffe, müsse die Klägerin keine Auskünfte erteilen.

Keinen Erfolg hatte die Klägerin, soweit sie sich gegen die Offenbarung der personenbezogenen Daten des Leiters ihrer Zollabteilung wehrte. Nach Auffassung des Finanzgerichts müssen diese Daten der Zollverwaltung preisgeben werden.

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