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Urteil Kündigung nach Mindestlohnforderung unwirksam

Lkw und Pkw auf einer Autobahn Foto: Alev Atas/ETM

Die Kündigung eines Mitarbeiters ist unwirksam, wenn sie vom Arbeitgeber als Reaktion auf eine Forderung des Arbeitnehmers auf Zahlung des Mindestlohns ausgesprochen wurde.

Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden (Urteil vom 17.04.2015, AZ: 28 Ca 2405/15). Im vorliegenden Fall wurde ein  Hausmeister mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden bei einer Vergütung von monatlich 315 Euro beschäftigt, was einen Stundenlohn von 5,19 Euro ergab. Er forderte von dem Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro, worauf der Arbeitgeber eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Monatsvergütung von 325 Euro (Stundenlohn 10,15 Euro) anbot. Nachdem der Arbeitnehmer die Änderung der Vertragsbedingungen abgelehnt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsgericht hat die Kündigung als eine nach § 612 a BGB verbotene Maßregelung angesehen. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Kläger in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe; eine derartige Kündigung sei unwirksam.

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