Wer im öffentlichen Dienst auch an Sonn- oder Feiertagen laut Vertrag im Schichtdienst arbeitet, muss sich alle freigenommenen Tage eines Urlaubs zum Gesamtjahresurlaub anrechnen lassen –auch Feiertage.
Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil, auf das die Deutsche Anwaltshotline hinweist, festgelegt. Im vorliegenden Fall ist er betroffene Schichtarbeiter im Verkehrsdienst tätig. Für sein Arbeitsverhältnis gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Er arbeitet auch an Sonn- und Feiertage. Beantragt er Urlaub für die Tagen, an denen er eigentlich arbeiten müsste, werden diese egal ob Werktage oder nicht hinzugezählt. Die Begründung der Richter: Ein Arbeitgeber erfüllt den Anspruch auf Erholungsurlaub, indem er den Arbeitnehmer durch Freistellungserklärung zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit. Das schließt hier auch Feiertage ein. Ohne Urlaubsantrag hätte der Beschäftigte sonst ja arbeiten müssen, erklärten die Richter.
Übrigens: Bei Arbeitnehmern, die nicht im Schichtdienst und nicht an Sonn- und Feiertagen arbeiten, ist dies Urteil nicht relevant. Hier zählen nur die kalendarischen Werktage zum Gesamturlaub.