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Führerscheinentzug nach Nötigung MPU darf nicht verweigert werden

Zwangsversteigerung Foto: M. Baumann - adpic.deArchiv

Wer ein medizinisch-psychologisches Gutachten verweigert, nachdem er wegen Nötigung im Straßenverkehr straffällig wurde, muss damit rechnen, dass ihm der Führerschein endgültig entzogen wird.

Dieses Vorgehen sei keine verbotene Doppelbestrafung, auch dann nicht, wenn gegen den Angeklagten ein Strafbefehl verhängt wurde. Laut Deutsche Anwaltshotline sei dies lediglich eine präventive Maßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor (AZ: 3 L 441/13).

In diesem Fall war ein Autofahrer so dicht auf das Fahrzeug, einen BMW, vor ihm aufgefahren, dass dessen Fahrer nicht einmal mehr die Scheinwerfer hinter sich erkennen konnte. Der bedrängte Wagen hielt sich demnach exakt ans geltende Tempolimit von 70 Kilometer pro Stunde. Der Angeklagte überholte den BMW, schnitt ihn beim Einscheren und bremste abrupt auf 20 Kilometer pro Stunde ab. Laut Deutsche Anwaltshotline versuchte er danach, den BMW zu rammen und auf den Seitenstreifen zu drängen. Dieser ging auf die Provokation nicht ein.

Verurteilung wegen Nötigung zu Geldstrafe und Fahrverbot

Das Amtsgericht verurteilte den Rowdy wegen Nötigung im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 1.400 Euro und drei Monaten Fahrverbot. Die Zulassungsbehörde forderte darauf, so die Deutsche Anwaltshotline, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die allgemeine Fahrtauglichkeit des Verurteilten.

Dieser habe das Gutachten jedoch mit der Begründung verweigert, dies sei sein einziges Fehlverhalten innerhalb von zwei Jahren gewesen. Im Übrigen verfüge er nicht über die finanziellen Mittel, um das Gutachten erstellen zu lassen. Das Verwaltungsgericht widersprach dem Verurteilten. Die Behörde müsse eine Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Dies sei hier der Fall. Es sei erforderlich, ein Gutachten einzuholen, um die Gesamtpersönlichkeit der Verurteilten zu erfassen. Weiter müsse man prüfen, ob Erkrankungen vorliegen, die die Ursache für sein aggressives Verhalten sein könnten.

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