Ein litauisches Transportunternehmen hat in zwei Instanzen erfolglos gegen eine Auflage geklagt, wonach während des Großraumtransports in Deutschland stets eine sachkundige Person deutsch sprechen können muss.
Das in Vilnius ansässige Transportunternehmen führt regelmäßig Großraumtransporte durch, für die sie in Deutschland eine Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) benötigt.
2016 wurde ihr die beantragte (Dauer-)Ausnahmegenehmigung zur Beförderung von Ladungen mit Überbreite, Überhöhe und Überlänge auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen in der gesamten Bundesrepublik erteilt. Die Stadt Friedrichshafen als Genehmigungsbehörde fügte der Ausnahmegenehmigung jedoch verschiedene Auflagen bei, darunter auch die streitige „Sprachauflage“. Zur Begründung hieß es unter anderem, bei einer Dauererlaubnis für das gesamte deutsche Straßennetz könne es immer wieder zu unvorhergesehenen Situationen kommen, die eine Konversation in deutscher Sprache mit der Polizei oder anderen Behörden erforderlich mache. Das Transportunternehmen hat die Sprachauflage vor Gericht angefochten und dagegen unter anderem vorgebracht: Die Sprachauflage sei außerdem zu unbestimmt, da Polizeibeamte bei Kontrollen häufig überzogene Anforderungen an die Sprachkompetenz stellen würden.
Sprachauflage rechtens
Wie schon das Verwaltungsgericht Sigmaringen hielt auch der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Mannheim die Sprachauflage für rechtens. Denn sie finde ihre Rechtsgrundlage in der StVO und sei auch hinreichend bestimmt. Mit Blick auf Großraumtransporte sei eine Person der deutschen Sprache mächtig, wenn mit ihr eine Verständigung in typischen, mit der Nutzung der Ausnahmegenehmigung verbundenen, Verkehrssituationen möglich ist.
Die Sprachauflage sei auch nicht unverhältnismäßig. Es sei legitim, eine übermäßige Straßenbenutzung nur dann ausnahmsweise zu genehmigen, wenn hierdurch die Verkehrssicherheit nicht gefährdet werde, also eine Verkehrsbehinderung oder gar Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer weitgehend ausgeschlossen werden könne. Dies setze aber voraus, dass auch in unvorhergesehenen kritischen Situationen eine Kommunikation der Polizei oder anderer Einsatzkräfte mit dem Fahrer oder Beifahrer möglich ist. Da es sich um eine (Dauer-)Ausnahmegenehmigung handele, die zahlreiche Fahrten ermögliche, sei das Risiko des Eintretens solcher atypischen Ereignisse nicht als gering einzuschätzen. Bloß rudimentäre Sprachkenntnisse seien zum Schutz der Verkehrssicherheit nicht ausreichend.
Das Urteil des VGH ist seit 30. Juni 2018 rechtskräftig.