Urteil des Bundesarbeitsgerichts Erfurt - Bereitschaftszeiten ist auch Arbeitszeit.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftszeiten, weil diese vergütungspflichtige Arbeit darstellen – so hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden (Urteil vom 29. Juni 2016, Az.: 5 AZR 716/15). Im vorliegenden Fall ging es um einen Rettungsassistenten, der vor Gericht um die angemessene Bezahlung seiner Bereitschaftszeiten geklagt hatte. Durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes sei die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung unwirksam geworden; deshalb stehe ihm die übliche Vergütung von 15,81 Euro brutto je Arbeitsstunde zu. Vor Gericht hatte er damit keinen Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht bekräftigte allerdings, dass der gesetzliche Mindestlohn für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen sei. Dazu zählen auch Bereitschaftszeiten, bei denen sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen, "innerhalb oder außerhalb des Betriebs", so das Gericht.
Transportunternehmen betroffen?
Betrifft das Urteil damit auch Transport- und Logistikunternehmen? "Solange es keine Urteilsbegründung gibt, ist es nicht möglich, das Urteil eins zu eins auf die Situation der Unternehmen zu übertragen", sagt dazu Rechtsanwalt Thomas Röll, stellvertretender Geschäftsführer des Speditions- und Logistikverbandes Hessen/Rheinland-Pfalz (SLV).
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