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Urteil Bundesgerichtshof Blitzer darf zugeparkt werden

Lkw und Pkw auf einer Autobahn Foto: Alev Atas/ETM

Es hört sich an wie eine Provinzposse: Weil er sich darüber ärgerte, dass er geblitzt worden war, parkte der Fahrer eines Kastenwagens sein Gefährt direkt vor dem schuldigen Mess-Sensor. Dort ließ er den Wagen auch stehen, nachdem ihn der Messbeamte mehrmals aufforderte, das Fahrzeug umzuparken.

Schließlich platzte dem Beamten der Kragen und er rief den Abschleppdienst an.

Damit wiederum hatte der Kastenwagenfahrer gerechnet, wie der Fachinformationsdienst kostenlose-urteile.de berichtet, und in der Zwischenzeit einen Traktor samt Zweiachs-Anhänger besorgt. Den stellte er statt des Kastenwagens vor den Blitzer. Erst nach dem Eintreffen der Polizei einige Zeit später zeigte der Geblitzte so etwas wie Einsicht und fuhr das Gespann zur Seite.

Humorlose Ordnungshüter

Die Ordnungshüter zeigten hingegen wenig Verständnis für diese spezielle Form des zivilen Ungehorsams und brachten den Fall wegen Störung öffentlicher Betriebe vor Gericht. Dort lief er dann durch die Instanzen und aus der Provinzposse wurde schließlich ein Fall für den Bundesgerichtshof (AZ: 1 StR 469/12).

Was die Richter ob dieser Vorkommnisse dachten, ist nicht überliefert. Ihr Urteil legt jedoch nahe, dass sie die Angelegenheit – rein juristisch – etwas lockerer betrachteten als die Ordnungshüter vor Ort.

Richter sahen keine Störung des öffentlichen Betriebs

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wurde der Tatbestand der Störung öffentlicher Betriebe durch das Verhalten des renitenten Kastenwagenfahrers nicht erfüllt. Denn dies, so die Richter, hätte eine Störung oder eine Verhinderung des Betriebs einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Anlage vorausgesetzt. Dazu wäre es notwendig gewesen, dass eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht wird.

Das einzig in Betracht kommende Merkmal des Unbrauchbarmachens sah das Gericht laut kostenlose-urteile.de jedoch nicht als erfüllt an. Dazu hätte der Fahrer des Wagens auf die Sachsubstanz einwirken müssen, was er nicht tat. Denn, durch ein leichtes versetzendes Messfahrzeuges oder der Messeinrichtung wären Messungen wieder möglich gewesen.

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Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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