Ein Arbeitnehmer hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis beendet hat, Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Das muss er allerdings beim Arbeitgeber abholen.
Auf dies Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg weist kostenlose-urteile.de hin. Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer im Juli 2012 sein Unternehmen verlassen. Er verlangte die Zusendung seines Arbeitszeugnisses bis zum 10. August 2012. Am 17. August teilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, dass das Zeugnis abgeholt werden könne. Der Arbeitnehmer hatte bereits am 15. August Klage auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses erhoben. Während des Prozesses bekam er das Zeugnis. Beide Parteien erklärten den Rechtsstreit für beendet. Das Arbeitsgericht entschied, dass der Arbeitnehmer die Kosten zu tragen habe. Grund: Eine Rechtspflicht des Arbeitgebers ein Zeugnis nachzuschicken habe nicht bestanden. Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitnehmer Beschwerde ein.
Das Landesarbeitsgericht entschied nun gegen den ehemaligen Beschäftigten. Er habe zwar einen Anspruch auf ein Zeugnis. Ob dies abgeholt oder zugesandt werden müsse, sei nicht geregelt. Daher greife die allgemeine Regelung des Paragrafen 296, Absatz 1 BGB: Wenn für eine Leistung ein Ort nicht ausdrücklich bestimmt ist oder sich aus den Umständen nicht ergibt, dann ist der Wohnsitz oder die Niederlassung des Schuldners maßgeblich. Auch das Bundesarbeitsgericht sieht dies so. Danach muss jeder Arbeitnehmer sein Arbeitszeugnis beim Arbeitgeber abholen (AZ: 5 AZR 848/93).