Ein Arbeitsvertrag legt die zu leistende Arbeit fest. Aufgezeichnet wird diese im digitalen Tacho. Doch oftmals gibt es eine doppelte Buchführung, wie sich nun aus einem Urteil lesen lässt. Das wäre rechtswidrig.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Oktober 2020 (AZ: 5 Sa 48/20) dreht sich um ein immer wieder aufkommendes Problem: Für Lkw-Fahrer genügt zur Darlegung geleisteter Überstunden die Angabe, an welchen Tagen welche Tour wann begonnen und beendet wurde. Die Rechtsprechung ist hier zunächst auf der Seite des Arbeitnehmers. Bei genauem Hinsehen fördert es allerdings die "doppelte Buchführung", die manche Fahrer offenbar betreiben. Spielt der Unternehmer auch noch mit, ist es im Grunde sogar rechtswidrig.
Zunächst einmal die Grundlage: "Nach Ziffer 3 des Arbeitsvertrages aus diesem Urteil ist mit dem Gehalt eine etwaige über die betriebliche Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit im Umfang von bis zu zehn Stunden pro Monat abgegolten", sagt Harry Binhammer. "Andere Regelungen fanden sich im Urteil nicht. Damit gilt, dass ab der elften Überstunde die Arbeitszeit zusätzlich zu vergüten oder ein Freizeitausgleich zu gewähren ist."
Zeiten im digitalen Tacho korrekt aufzeichnen
Zur Erläuterung: Grundsätzlich gibt es Überstunden und Mehrarbeit. "Mehrarbeit" meint in der Regel die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit. "Überstunden" sind die über die im Vertrag vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende geleistete Arbeitszeit. "In diesem Prozess ging es um den finanziellen Ausgleich von Überstunden nach Ende des Arbeitsverhältnisses", so Binhammer. "Ein Freizeitausgleich geht dann ja nicht mehr."
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