Unternehmensübergabe - Teil 1 - Der Asset-Deal Recht: Ein Firmenkauf ist kein Hexenwerk

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Keine Angst vor dem Kauf eines Werkstattbetriebes. Was dabei zu beachten ist, erklärt Rechtsanwalt Dr. Wolf-Henning Hammer von der Kanzlei Voigt in einer mehrteiligen Reihe in WERKSTATT aktuell.

Grundsätzlich unterscheidet sich der Kauf oder Verkauf eines Unternehmens kaum von anderen Käufen. Kurz gesagt: Der Verkäufer will einen hohen Preis erzielen und der Käufer möglichst wenig bezahlen. Zudem sollte das Unternehmen möglichst keine Mängel aufweisen. Das war es dann im Wesentlichen auch schon. Beim Kauf spielen steuer- und gesellschaftsrechtliche Fragen meist eine größere Rolle als die des Kaufrechts. Vernachlässigen darf man diese jedoch dennoch nicht. Was genau gekauft wird, hängt – ­neben der Rechtsform – auch von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens ab. Während es bei „gesunden“ Unternehmen sinnvoll ist, die Rechtsform beizu­behalten, kann es bei finanzieller Schräglage von Vorteil sein, lediglich dessen ­Ausstattung zu erwerben. Je nachdem liegt dann entweder ein „Share-“ oder ein „Asset-Deal“ vor.

Der Asset-Deal

Beim „Asset-Deal“ erwirbt der Käufer nur das Inventar. Die Herausforderung dabei: die Erstellung eines Inventarverzeichnisses, das sich nicht nur auf die zur Kaufmasse gehörenden Gegenstände beschränkt, sondern auch auf Rechte und Patente sowie Verträge und andere Verpflichtungen. Das gilt auch für Arbeitsverhältnisse. Nur so weiß der Käufer, mit welchen Verpflichtungen er rechnen muss. Beide Seiten müssen hierbei Formvorschriften einhalten.

Fehlen einer Beurkundung kann Vertrag nichtig machen

Dass der Kaufvertrag notariell zu beurkunden ist, wenn er sich auf Grundstücke oder Firmenanteile (zum Beispiel bei einer GmbH) bezieht, ist weithin bekannt. Weniger bekannt ist indes, dass die Beurkundungspflicht auch dann bestehen kann, wenn die Rechtshandlungen über vom Vertrag erfasste Güter als solche zwar nicht beurkundet werden müssen, sie aber das gesamte Vermögen des Verkäufers darstellen. Ein Beispiel: Es wird eine Werkstatt verkauft, die als Einzelunternehmen in einer Immobilie betrieben wurde, wobei die Immobilie dem Verkäufer gehört. Immobilie und Betrieb sind das einzige nennenswerte Vermögen des Verkäufers. Dass das Geschäft notariell zu beurkunden ist, wenn der Vertrag sich auf den Betrieb einschließlich der Immobilie bezieht, ist selbstverständlich. Wenn der Verkäufer aber nur den Betrieb veräußert, nicht aber die Immobilie, entfällt die Beurkundungspflicht nach § 311b BGB. Zudem bezieht sich der Vertrag dann auch nicht auf das gesamte Vermögen des Verkäufers. Das ändert sich, wenn das Unternehmen in gemieteten Räumlichkeiten betrieben wird und der Verkäufer über kein weiteres Vermögen verfügt. Obgleich sich das Geschäft hinsichtlich der vom Vertrag erfassten Gegenstände nicht von dem vorhergehenden Beispiel unterscheidet, ist eine Beurkundung nach § 313b Abs. 3 BGB Pflicht. Das gilt vor allem dann, wenn die Parteien sichergehen wollen, dass der Betrieb tatsächlich vollständig, also einschließlich etwa übersehener Güter, veräußert wird und eine sogenannte „Catch all“-Klausel Teil des Vertrags ist. Vorsicht: Das Fehlen einer solchen Beurkundung führt in diesem Fall dazu, dass der Vertrag von Anfang an nichtig ist.

Wenn der ganze Betrieb veräußert wird, umfasst das im Zweifelsfall auch den Übergang der Rechte und Pflichten laufender Verträge. Das betrifft nicht nur Finanzierungs-, Leasing- oder Mietverträge. Die klassische Variante ist hier die Schuldübernahme gemäß § 141 ff. BGB. Hier tritt der Käufer an die Stelle des bisherigen ­Vertragspartners. Allerdings hängt der Schuldnerwechsel von der Zustimmung des Gläubigers ab. Hinzu kommt, dass auch in diesem Fall eine Beurkundung erforderlich ist. Ein Beispiel hierfür sind laufende Darlehensverträge über Immobi­lien, an deren Ende die Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks nach § 311b Abs. 1 BGB und die Löschung bestehender Grundbucheinträge stehen. Verweigert der Gläubiger jedoch die Zustimmung, kann der Kauf hinfällig werden. Als Notlösung stehen dann zwar der Schuldbeitritt oder die Erfüllungsübernahme zur Verfügung.

Der Verkäufer sollte auf einer Schuldübernahme bestehen

Da sie den Verkäufer jedoch nicht von seiner Haftung gegenüber dem Gläubiger befreien, besteht die Gefahr, dass dieser beim Scheitern des Geschäfts oder bei Insolvenz des Erwerbers auch weiterhin in Verantwortung genommen wird. Der Verkäufer sollte deshalb auf einer Schuldübernahme bestehen. Von einer Abtretung ist indes abzuraten, da bei dieser Bürgschaften und Pfandrechte bestehen bleiben.

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WERKSTATT aktuell-Experte Dr. Wolf-Henning Hammer kennt die rechtliche Seite des Automobilgeschäfts.

Arbeitnehmer müssen über Betriebsübergang informiert sein

Gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB werden Arbeitsverträge durch den Betriebsübergang nicht beeinträchtigt. Beim „Asset-Deal“ gehen die Arbeitsverträge und die damit verbundenen Rechte und Pflichten auf den Erwerber über, soweit sie sich auf den erworbenen Betrieb oder Betriebsteil beziehen. Das bedeutet: Wenn nicht der Betrieb in Gänze erworben wird, sondern nur Teile davon, gehen eben auch nur die auf diese Betriebsteile entfallenden Arbeitsverträge auf den Erwerber über. Diese können aktualisiert und der bestehenden Rechtslage angepasst werden. Jedoch müssen dabei die Fristen gemäß § 613a BGB eingehalten werden. Etwaige Veränderungen dürfen zudem nicht zulasten der Arbeitnehmer gehen. Also sind Kündigungen wegen des Übergangs des Betriebs oder eines Betriebsteils unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Übrigens haftet der bisherige Arbeitgeber (Verkäufer) gegenüber den Arbeitnehmern bis zu ein Jahr lang gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Ansprüche aufgrund von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen, soweit sie bereits vor dem Zeitpunkt des Übergangs bestanden (§ 613a Abs. 2 BGB). Arbeitnehmer müssen zudem über den Betriebsübergang informiert sein und können diesem widersprechen (§ 613a Abs. 5 BGB). Um später nicht aus allen Wolken zu fallen, raten wir jedem Käufer, auch ­diesen Bereich einer sogenannten Due-­Diligence-Prüfung zu unterziehen.

Beide haften, der Käufer und der Verkäufer

Beim „Asset-Deal“ haften beide Parteien gesamtschuldnerisch, soweit es die Abgaben und Steuern für die betroffenen Bereiche betrifft. Wie diese Haftung auszugestalten ist und wie sich der Verkäufer entsprechend absichern kann, sollten die Parteien in die Verhandlungen einbeziehen. Da Grunderwerbssteuern oder Positionen wie Beurkundungs- oder Untersuchungskosten einen erheblichen Anteil ausmachen können, müssen diese im Rahmen einer Gesamtkostenrechnung in die Ermittlung des Kaufpreises einfließen. Verlustvorträge können infolge von § 8c KStG beim „Asset-Deal“ nicht weiter genutzt werden. Diese Möglichkeit besteht nur beim „Share-Deal“. Was hier zu beachten ist, lesen Sie in der kommenden Ausgabe.

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Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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