Unternehmenskauf Der Fiskus verdient mit

Handschake Foto: Schmitz Cargobull

Wer ein Unternehmen kauft, kann sich sicher sein, dass die Steuer stets sein treuer Begleiter sein wird. Im dritten Teil der Reihe „Unternehmenskauf“ erklärt WERKSTATT aktuell-Rechtsexperte Dr. Wolf-Henning Hammer die steuerlichen Fallstricke.

So vielfältig die Möglichkeiten der Übertragung eines Unternehmens sind, so vielfältig können auch die steuerlichen Konsequenzen sein. Gut, wenn hier ein Fachmann mit Rat und Tat zur Seite steht. Vieles lässt sich allerdings durch vorausschauende Vertragsgestaltung regeln. So lässt es sich etwa zuweilen nicht vermeiden, dass unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur der Käufer, sondern auch der Verkäufer des Unternehmens steuerlich zur Verantwortung gezogen wird. Die steuerlichen Folgen sind indes je nach gewähltem Übertragungsvorgang unterschiedlich, denn der Asset- sowie der Share-Deal existieren auch im Steuerrecht. Als dritte Variante existiert der Kauf beziehungsweise Verkauf von Anteilen einer Personengesellschaft im Rahmen der steuerlichen Mitunternehmerschaft, zum Beispiel bei OHG, KG oder der GmbH & Co. KG. Da jede Variante ertrag­steuerrechtlich unterschiedlich behandelt wird, sind eine sorgfältige Planung und eine fachkundige Beratung deshalb notwendig. Beispielhaft hierfür kann der Kauf von Mit­unternehmeranteilen genannt werden, der sich für den Käufer ertragsteuerlich als Kauf von Einzelwirtschaftsgütern darstellt und der daher eher mit dem Asset-Deal vergleichbar ist.

Grundsätze des Share-Deals und des Asset-Deals

Beim Share-Deal müssen Verkäufer und Käufer neben der Ermittlung des Kaufpreises berücksichtigen, dass Betriebssteuern der Gesellschaft anhaften und bei ihr verbleiben. Dazu gehört zum Beispiel die Umsatz- oder die Gewerbesteuer ohne vertragliche Regelung. Bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH kommen die ertragsteuerlichen Verpflichtungen aus der Körperschaftsteuer hinzu. Wenn hier keine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wird, gehen diese wirtschaftlichen Verpflichtungen auf den Erwerber über. Auch ist es beim Share-Deal steuerrechtlich grundsätzlich nicht möglich, dass der Käufer die Anschaffungskosten in steuerlich nutzbares Abschreibungsvolumen umwandelt.Beim Asset-Deal gehen die betriebsbezogenen Steuern und Steuerabzugsbeträge dagegen grundsätzlich nicht wirtschaftlich auf den Erwerber über, sondern verbleiben bei der Gesellschaft, die die Assets veräußert. Als Beispiel kann hier die Lohnsteuer genannt werden. Allerdings sieht § 75 der Abgabenordnung (AO) für diese Steuerart unter gewissen Vo­raussetzungen auch einen gesetzlichen Haftungstatbestand für den Erwerber vor. Zum einen müssen die Steuern seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sein.

Zum anderen muss die Steuer bis zum Ablauf einer Jahresfrist nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt beziehungsweise angemeldet werden. Diese gesetzliche Haftung kann der Erwerber nicht vertraglich ausschließen. Als steuerliche Anmeldung ist hier die Anzeige nach § 138 Abs. 1 AO zu verstehen. Hier ist Vorsicht geboten: Anders als beim Share-Deal kann der Erwerber des Unternehmens beim Asset-Deal seine Anschaffungskosten in steuerlich nutzbares Abschreibungsvolumen umwandeln.

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Wer bei Vertragsabschluss achtgibt, kann beim Fiskus bares Geld sparen

Steuerliche Aspekte der ­Unternehmensübertragung

Die Parteien sollten bereits bei der Unternehmensbewertung die folgenden drei steuerlichen Aspekte nicht aus den Augen verlieren: zum einen die Berücksichtigung der Steuern, die das Unternehmen selbst betreffen, zum Beispiel als Kapitalgesellschaft; zum anderen die Steuern, die den Gesellschafter, Käufer wie Verkäufer, betreffen; und schließlich die steuerlichen Effekte, die mittelbar durch die Bewertung bei der Gesellschaft und den Gesellschaftern ausgelöst werden. Für kleinere und mittlere Unternehmen ist hier unter anderem die Veräußerung aus Altersgründen relevant. Hierfür sieht das deutsche Steuerrecht im Rahmen der Nachfolgeregelung und Altersversorgung steuerliche Ermäßigungen für den ausscheidenden Unternehmer vor. Doch Achtung: Das gilt insbesondere für Unternehmer ab dem 55. Lebensjahr, und der Antrag kann nur einmal im Leben gewährt ­werden.Die Vertragspartner sind dem Fiskus jedoch nicht hilflos ausgeliefert. Mit einer wohlüberlegten Vertragsgestaltung können sowohl Käufer als auch Verkäufer die steuerlichen Konsequenzen beeinflussen. So sollte der Verkäufer des Unternehmens auf die steuerliche Optimierung des Veräußerungsgewinns bedacht sein. So kann unter anderem die Ausnutzung entsprechender Wahlrechte eine gänzliche oder teilweise steuerfreie ­Vereinnahmung des Veräußerungsgewinns, zumindest aber eine Versteuerung unterhalb des persönlichen Steuersatzes bewirken. Darüber hinaus kann der Veräußerer Vergünstigungen wie den durchschnittlich halben Steuersatz nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) für Veräußerungsgewinne von bis zu fünf Millionen Euro, das Teil­einkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG oder bei Kapitalgesellschaften die Quasi-Steuerfreistellung des § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG) für sich in Anspruch nehmen. Die steuerneutrale Übertragung in eine Re-Investition ist ein weiterer Punkt. Darüber hinaus sollte der Verkäufer daran denken, auch die Veräußerungskosten – hierzu gehören zum Beispiel Beratungskosten – steuerlich abziehbar zu gestalten. Wird dabei ein Veräußerungsverlust realisiert, zeigt sich dieser steuerlich nutzbare Effekt im Rahmen der Einkommen­steuer.Der Käufer wiederum sollte die Anschaffungskosten in möglichst großem Umfang und in einem möglichst kurzen Zeitraum steuerlich absetzbar gestalten. Das lässt sich insbesondere durch steuerlich wirksame Abschreibungen erreichen. Der Erwerb von Wirtschaftsgütern wie auch der Erwerb von Personengesellschaftsanteilen führt unweigerlich zu einem Abschreibungsvolumen für die Anschaffungskosten. Der über dem Buchwert des Eigenkapitals liegende Kaufpreis ist nach § 6 Abs. 1 EStG steuerlich auf die einzelnen Wirtschaftsgüter zu verteilen. Hier ist insbesondere auf eine sinnvolle vertragliche Aufteilung des Kaufpreises zu achten, zum Beispiel separat für Grundstücke und Anlagen. Diese sind nämlich grundsätzlich – sofern nicht gestaltungsmissbräuchlich – bindend für die steuerliche Konsequenz. Der Käufer muss immer daran denken, dass der Grund und Boden keiner Abschreibung unterliegt. Ebenso kann der Finanzierungsaufwand steuerlich nutzbar gemacht werden. Das bedeutet: Zinsen mindern die Steuerlast.

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Die Steuer ist ein Freund – zumindest, wenn man ihre Fallstricke kennt.

Unbekannte Steuerrisiken berücksichtigen

Bei der Vertragsgestaltung ist auf die Verteilung konkreter Steuerrisiken, die in der Due-Diligence-Prüfung, also der Analyse der Stärken und Schwächen des Verkaufsgegenstands, erkannt wurden, zu achten. So müssen unter anderem vertragliche Risiko­verteilungsmöglichkeiten für abstrakte Steuerrisiken berücksichtigt werden, die der Verkäufer vielleicht noch gar nicht kennt. Wer unangenehme Überraschungen vermeiden will, regelt zudem unmissverständlich, wie umgegangen werden soll mit steuerlichen Wahlrechten, die in Bezug auf den Unternehmenskauf oder das verkaufte Unternehmen selbst auf Käufer- und Verkäuferseite bestehen. Der Käufer sollte unbedingt darauf achten, dass auch Mitwirkungsrechte und Verhaltensregelungen für den Verkäufer in Bezug auf das verkaufte Unternehmen eindeutig geregelt und festgehalten werden. Unterlässt er das, kann es im Rahmen von Betriebsprüfungen des Unternehmens oder bei noch abzugebenden Steuererklärungen ein böses Erwachen geben. Betriebsprüfungen können auch Jahre nach dem Verkauf noch erfolgen.Des Weiteren sind auch Sanktionen für den Verkäufer bei Verstößen gegen Mitwirkungspflichten festzuschreiben. Wer darauf vertraut, dass er die normalen Hinweise auf dem Wege einer Zivilklage gerichtlich durchsetzen kann, wird im Zweifelsfall feststellen, dass diese zu kurz gegriffen sind, denn ein solches Verfahren kann zum Teil lange laufen.

Überraschungen vermeiden: Auf den Stichtag kommt’s an

Neben einer einwandfreien und klaren Definition der Begriffe als solcher ist darüber hinaus ein besonderes Augenmerk auf die Stichtagsregelung zu legen. Für die Praxis bedeutet das, dass nicht nur die Begriffsarten der einzelnen Steuern unmissverständlich formuliert sein müssen, sondern auch der maßgebliche zeitliche Bezugspunkt für die Abgrenzung steuerlicher Pflichten und Rechte. Schließlich ergibt sich daraus auch, wann der Veräußerer seinen Veräußerungs­gewinn steuerlich realisiert. Beispielhaft seien hier Begriffe wie Unterzeichnungstag, wirtschaftlicher Übertragungsstichtag und Vollzugsstichtag genannt, wie sie ­oftmals in Verträgen zur Unternehmensübertragung verwendet werden. Allerdings haben diese Begriffe unterschiedliche Regelungsinhalte, die auch zu deutlich unterschiedlichen Zeiten zum Tragen kommen und verschiedene steuerliche Auswirkungen haben. Wer hier leichtfertig handelt, kann böse Überraschungen erleben. Entscheidende Bedeutung kommt der Frage zu, ob das rechtliche (§ 39 Abs. 1 AO) Eigentum in Gänze oder ob nur wirtschaftliches (§ 39 Abs. 2 AO) Eigentum an den übertragenen Gegenständen beziehungsweise Gesellschaftsrechten an den Käufer übergeht. Da hier Auswirkungen auf eventuell gewährte Fördermittel und Zuschüsse oder die Auslösung erbschaftsteuerlicher Fristen des § 13a Erbschaftsteuer­gesetz möglich sind, kann es sinnvoll sein, diese steuer­lichen Folgen hinauszuschieben oder vorzuziehen, um eine steuerliche Belastung zu verringern.

Da das Finanzamt einen wirtschaftlichen Übergangstag in der Vergangenheit oder vor Vertragsunterzeichnung steuerlich nicht immer anerkennt, drohen dem, der hier nicht sorgfältig vorgeht, nachteilige steuerliche Folgen. Eine eindeutige vertragliche Regelung ist daher auch hier unverzichtbar, um negative Auswirkungen auf die Steuerlast im Keim zu ersticken.

Achtung, Verkehrssteuern nicht vergessen!

Die Umsatzsteuer, die Grunderwerbsteuer und Transak­tionskosten mindern den Veräußerungsgewinn beim Verkäufer, sofern sie ihm zuzuordnen sind. Wenn sie dem Käufer zugeordnet sind, erhöhen sie dort umgekehrt die Anschaffungskosten. Um auch hier böse Überraschungen zu vermeiden, sind genaue vertragliche Regelungen an dieser Stelle unverzichtbar. Bei der Gesellschaft selbst scheitert die Zuordnung der oben genannten Kosten oftmals, weil sie, zum Beispiel bei einer GmbH, als verdeckte Gewinnausschüttung klassifiziert werden. Eine der Folgen ist die Erhöhung der Einkommensteuer der Gesellschaft oder des Gesellschafters. Bei einer Personengesellschaft wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist es als Entnahme zu sehen. Allerdings gibt es hier auch eine gute Nachricht: Gemäß § 4 Nr. 8 Umsatzsteuergesetz ist der Share-Deal grundsätzlich umsatzsteuerfrei.

Foto: Kanzlei Voigt
Steht seinen Klienten zur Seite: Dr. Wolf-Henning Hammer von der Kanzlei Voigt.

Die Möglichkeiten zur Freistellung sollten Sie nutzen

Für den Erwerber gilt, dass er sich vom Veräußerer eine Steuerfreistellung für die Vorstichtagszeiträume, also für die Zeiträume vor dem vertraglich festgelegten Stichtag, nicht nur einräumen lassen kann: Diese Möglichkeit sollte er auch nutzen. Sonst könnte er im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung für Mehrsteuern he­rangezogen zu werden, die der Veräußerer als Gewinne des verkauften Unternehmens bereits vereinnahmt hat und die nunmehr bei der Gesellschaft als steuerpflichtige Betriebseinnahmen behandelt werden. Eine eindeutige vertragliche Regelung kann das vermeiden. Abschließend bleibt zu sagen, dass die Unternehmensübertragung eine Vielzahl von steuerlichen Besonderheiten und Fallstricken aufweist, die aber bei kundiger Beratung und entsprechender Vertragsgestaltung koordiniert gesteuert und vielfach auch vermieden werden können. Es kommt oftmals maßgeblich auf die Vertragsgestaltung an. Mit einem versierten und spezialisierten Berater können Käufer und Verkäufer steuerliche Belastungen auf ein Minimum verringern und gesetzliche Regelungen steueroptimierend zum eigenen Vorteil nutzen.

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