Unfall mit Rettungswagen Krankenwagen muss Vorfahrt beachten

Lkw und Pkw auf einer Autobahn Foto: Alev Atas/ETM

Entgegen der landläufigen Meinung müssen Autofahrer für Verkehrsunfälle mit Fußgängern oder Einsatzfahrzeugen nicht immer haften.

Daher ergibt eine systematische Rechtsprüfung Sinn. Kann der Schaden mit einer geringeren Haftungsquote abgewickelt werden, gibt es weniger Belastung für die Schadensquote insgesamt. Das bedeutet weniger Ärger mit dem Flottenversicherer. Aussichtslose Fälle gibt es jedenfalls nicht. So gab das Oberlandesgericht München dem Fahrer eines Rettungswagens, der mit Martinshorn und Blaulicht eine Kreuzung überquerte, ein Drittel Mitschuld, weil er mit einem weiterhin blinkenden Linksabbieger kollidiert war. Er habe nicht darauf ­vertrauen dürfen, dass der Linksabbieger ihn überholen lasse (OLG ­München, Az. 10 U 2135/17).

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