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Tipps zur Schadenregulierung Schadenregulierung bei Unfällen im Ausland

Lkw und Pkw auf einer Autobahn Foto: Alev Atas/ETM

Wenn's im Ausland kracht, müssen sich Fahrzeughalter direkt an die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung  wenden. Kfz-Experten der Kravag-Versicherung geben Tipps, was bei Lkw-Unfällen im Ausland zu beachten ist:

Wenn's im Ausland kracht, müssen sich Fahrzeughalter direkt an die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung  wenden. Kfz-Experten der Kravag-Versicherung geben Tipps, was bei Lkw-Unfällen im Ausland zu beachten ist:

  • In der Europäischen Union, Andorra, Island, Kroatien, Norwegen, der Schweiz und Serbien ist das ordnungsgemäße Kfz-Kennzeichen bereits ausreichender Nachweis, dass der Lkw auch im besuchten Land im Verkehr genutzt werden darf – trotzdem ist es in jedem Fall sinnvoll, eine Grüne Karte des aktuell zuständigen Versicherers an Bord mitzuführen. Das erleichtert normalerwiese die Kommunikation mit der Polizei und den Behörden vor Ort ganz erheblich, auch wenn  die Grüne Karte eigentlich formell als Versicherungsnachweis in diesen Ländern nicht mehr gefordert werden sollte.
  • In den meisten europäischen Ländern lehnt es die Polizei noch konsequenter als in Deutschland ab, Unfälle ohne Personenschäden aufzunehmen. Wenn eine polizeiliche Unfallaufnahme nicht erfolgt, muss sich der Fahrer bemühen, alle möglichen Beweismittel zu sichern – das sind Fotos von der Unfallstelle, Daten und Adressen der Unfallbeteiligten und möglicher Zeugen.
  • Der Fahrer darf den Unfallort nicht verlassen, ohne mit dem Unfallgegner die relevanten Daten ausgetauscht zu haben. Geschieht dies nicht, kann das gerade im Ausland erhebliche Sanktionen nach sich ziehen.
  • Ein wichtiges Hilfsmittel kann dabei der Europäische Unfallbericht (constat amiable) sein, auf dem alle wichtigen Daten der Beteiligten und eine Kurzinformation zum Unfallhergang festgehalten werden. Aber hier ist Vorsicht geboten:  Der Fahrer sollte hier nur unterschreiben, wenn er den Inhalt wirklich verstanden hat. In zahlreichen Ländern ist dieser Unfallbericht nicht nur eine zusätzliche Erkenntnisquelle, sondern ein rechtlich verbindliches Dokument zur abschließenden Haftungsentscheidung.
  • Steht eine eigene Haftung des Lkw-Fahrers im Raum, sollte dieser nicht nur mit seinem Arbeitgeber, sondern auch mit seinem Versicherer direkt in Kontakt treten, damit gegebenenfalls konkrete Erstmaßnahmen zur Sicherung von Beweisen und zur Begrenzung möglicher Schäden abgestimmt werden können.  Außerdem erleichtert es häufig die Freigabe des am Unfall beteiligten Lkw, wenn der Versicherer bestätigt, dass er zuständig ist.
  • Geht man von einer Haftung der Gegenseite aus und möchte eigene Ersatzansprüche geltend machen, macht es Sinn, möglichst gleich den Kontakt zum gegnerischen Versicherer im Ausland beziehungsweise zu dessen deutschem Schadenregulierungsbeauftragten zu suchen. Dieser kann mit den üblichen Angaben zu Kennzeichen und Halter über den Zentralruf ermittelt werden. So kann schon vor Ort geklärt werden, in welcher  Form Schadensnachweise gesichert werden können. Außerdem sollte man den gegnerischen Versicherer fragen, ob er auf einer eigenen Begutachtung besteht, oder ob es ausreicht, entsprechende Nachweise nach der Rückkehr des Fahrzeugs von Deutschland aus einzureichen.
  • Im Regelfall wird nach einem Unfall im Ausland das am Unfallort geltende Landesrecht zur Regulierung der Unfallfolgen angewandt. Es ist also nicht ratsam, ohne weitere Klärungen einfach nach Hause zu fahren in der Hoffnung, dass dann der Schadensersatz und die hierfür notwendigen Nachweise der deutschen Situation entsprechen werden. Das ist keineswegs garantiert und eine Harmonisierung des europäischen Schadenersatzrechts ist auch in näherer Zukunft nicht absehbar.
  • Besteht eine Rechtsschutzversicherung zugunsten des Fahrers, kann dieser kurzfristig Unterstützung erhalten, wenn ein  Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren gegen ihn angestrengt wird. Auch in diesem Fall muss umgehend der eigene Haftpflichtversicherer möglichst vollständig informiert werden, damit der Versicherungsschutz nicht gefährdet ist.


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