Fahrer vor Gericht Tatvorwurf voll daneben

Deutsches Verkehrszeichen fahrbahnverengung Foto: Fotolia/Björn Wylezich

Die Bußgeldstelle hat sich bei der Auswahl des Tatvorwurfs völlig vergriffen. Autobahnanwalt Silvio Lange gelingt es, dass der Fall richtig eingeordnet wird.

Ein norddeutsches Amtsgericht hat in der Bußgeldangelegenheit von Werner* einen Termin im April angesetzt. Das ist ein Einzelfall. Die meisten Gerichte haben für Ordnungswidrigkeiten bis Ende April keinerlei Termine vorgesehen. Autobahnanwalt Silvio Lange aus der Autobahnkanzlei Neustadt-Glewe sucht nach Eingang der Ladung umgehend das vorbereitende Gespräch mit dem Richter. Immerhin geht es hier um einiges.

Der Justizvertreter macht am Telefon den Eindruck, ziemlich geradeaus zu sein. Auf ein Rechtsgespräch am Telefon will er sich nicht einlassen. Er bricht bei diesem Thema etwas ruppig das Gespräch ab. Stattdessen greift er ein anderes Thema auf. In Zeiten der Pandemie sollen im Gerichtssaal nur so wenig Beteiligte wie möglich sitzen. Der Betroffene werde von seiner Anwesenheitspflicht entbunden. An der Fahreridentität bestehen für ihn auch keine Zweifel. Die soll hier auch nicht bestritten werden. Der Richter muss Werner also nicht als Fahrer wiedererkennen. Deswegen darf der zu Hause bleiben. Es ist wie überall auch hier. Die Pandemie drängt alle anderen Themen an den Rand.

Rentner und auf den Nebenjob angewiesen

Während der mündlichen Verhandlung, die zwei Wochen nach dem Telefonat mit dem Richter stattfinden soll, soll Werner sich für telefonische Rücksprachen bereithalten. Konkret wird Werner vorgeworfen, gegen Bußgeldkatalognummer (BKat-Nr.) 250 a verstoßen zu haben. Dieser Tatvorwurf lautet: "Vorschriftswidrig ein Verbot für Kraftwagen mit einem die Gesamtmasse beschränkenden Zusatzzeichen oder eine tatsächliche Höhenbeschränkung nicht beachtet zu haben, wobei die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen gekennzeichnet ist." Das soll zwei Monate Fahrverbot kosten und 530 Euro Bußgeld in der Kasse klimpern lassen. Heftig!

Die zwei Monate Fahrverbot kann Werner gar nicht brauchen. Er ist Rentner, der sich noch ein klein wenig dazuverdienen muss. Auf das Geld sind Werner und seine Frau angewiesen. Ohne die paar Euro mehr könnten sie ihre kleine Wohnung nicht halten. Bei satten zwei Monaten Fahrverbot wäre der Job weg. Was Autobahnanwalt Lange zuerst auffällt, ist, dass es in der Bußgeldkatalognummer nur um Verstöße gegen die zulässige Gesamtmasse oder gegen die zulässige Höhe geht. Gegenstand des vorliegenden Falls ist aber, dass Werner die Breitenbeschränkung der Fahrbahn auf 2,2 Meter trotz Warnbake nicht beachtet haben soll. Die BKat-Nr. 250 a ist hier also gar nicht einschlägig.

Eigentlich eine Frechheit, dieser Bußgeldbescheid, findet Rechtsanwalt Silvio Lange. Außerdem sind das, was da bei der Engstelle am Straßenrand stand, keine Warnbaken, sondern rot-weiße Straßenbegrenzungen. Für den scharfen Tatbestand des BKat 250 a mit Fahrverbot und sehr hohem Bußgeld gibt es also keinerlei Grundlage. Rechtsanwalt Lange kann mit guten Argumenten bewaffnet souverän zum Gerichtstermin fahren.Die mündliche Verhandlung beginnt mit den Formalien. Hiernach verliest der auch im Gerichtssaal sehr effizient wirkende Richter den Bußgeldbescheid.

Alles zieht er knackig und schnell durch. Anschließend werden die Bilder mit der Beschilderung in Augenschein genommen. Ein unglaubliches Verkehrsschilderwirrwarr belegen die Bilder auf dem Richtertisch. Im Gerichtssaal, argumentiert Autobahnanwalt Silvio Lange, lasse sich das alles sehr leicht verstehen. Hier könne man sich die Fotos in Ruhe ansehen. Eine ganz andere Situation als die eines ortsunkundigen Fahrers. Der werde außerdem bei der Schildervielfalt noch durch diverse Hinweisschilder im Hintergrund an einer Brücke abgelenkt. Das Schilderchaos sei in der Vorbeifahrt völlig undurchschaubar.

Vielzahl von Schildern führt zu Unklarheit

Verkehrsschilder, führt Autobahnanwalt Lange aus, müssten auch bei schnellem Passieren derselben inhaltlich klar verständlich sein. Selbst wenn das einzelne Verkehrsschild klar und deutlich sei, argumentiert Autobahnanwalt Silvio Lange, könne die Vielzahl von klaren und deutlichen Schildern zu Unklarheit führen. "So ist es hier", resümiert er. Der Richter erklärt relativ schnell, dass er die Auffassung des Rechtsanwalts für überzeugend halte. Es komme nur leichte Fahrlässigkeit in Betracht.

Das reicht dem Autobahnanwalt nicht. Er legt nach. Jetzt macht er Ausführungen zu den erforderlichen zusätzlichen Verkehrseinrichtungen, nämlich den Warnbaken. Hier nimmt er Bezug auf ein Kammergerichtsurteil, das seine Rechtsauffassung voll und ganz stützt. Die zusätzlichen Verkehrseinrichtungen sind im Bußgeldkatalog ganz konkret und abschließend bezeichnet (Anlage 4 lfd. Nr. 1–4 zu § 43 Abs. 3 StVO). Sie müssen nach dem Willen des Gesetzgebers nach Art und Weise und Ort ihrer Aufstellung einen ähnlichen Warncharakter entfalten wie zum Beispiel Andreaskreuze und Schranken an einem Bahnübergang. Daran fehlt es aber, wie so oft, auch hier. Es finden sich lediglich – und erst im Bereich der gesperrten Durchfahrt – einige wenige die Durchfahrtsbreite einschränkende Leitbaken. Also erst da, wo die Straße bereits verengt ist. Von Warnung kann da nicht mehr die Rede sein. Der Richter zieht sich zurück, um das Urteil zu lesen. Rechtsanwalt Lange bleibt allein im Saal.

200 Euro Bußgeld, dafür kein Fahrverbot

Zehn Minuten Spannung, dann betritt der Richter nickend den Gerichtssaal. Kurz und knapp stellt er fest: "Sie haben recht!" Eine Schaufel voll kann der Autobahnanwalt noch nachlegen. Er erklärt, dass ein Verstoß gegen die zulässige Breite gar nicht in BKat-Nr. 250 a geregelt sei. Das ist das i-Tüpfelchen der Ausführungen des Verteidigers. Am Ende bleibt nur ein Verstoß gegen BKat-Nr. 141.1 übrig. Der Richter möchte zunächst nur auf das Fahrverbot verzichten. Damit kann Silvio Lange sich nicht zufriedengeben. 530 Euro seien viel zu viel. Hierfür gebe es keinerlei rechtliche Grundlage, führt er aus. Er weist dazu auf die wirtschaftliche Situation seines Mandanten hin, der als Rentner wirklich jeden Cent brauche. Außerdem könne man hier wohl nicht mal einen Vorwurf wegen Vorsatz machen. Wer die Verkehrslage nicht durchschauen könne, weil zu viele Schilder dort stehen, der könne auch nur fahrlässig gehandelt haben. Weiterhin sei Nummer 250 a BKat gar nicht erfüllt, fasst der Verteidiger noch einmal alles zusammen. Am Ende lässt sich der Richter überzeugen. Ein ordentliches Bußgeld will er aber gleichwohl mit Blick auf die Voreintragung von Werner verhängen. 200 Euro Bußgeld bietet er an. Kein Fahrverbot. Tiefer gehe er nicht.

Silvio bittet um eine Unterbrechung. Eigentlich hält er das immer noch für zu viel. Er ruft vom Gerichtsflur aus Werner an. Der hatte sogar freie Hand gegeben, bei Verzicht auf das Fahrverbot das Bußgeld noch erhöhen zu lassen, sich also sozusagen vom Fahrverbot freizukaufen. Das Geld aber hätte er sich dann leihen müssen. Werner stimmt am Telefon sofort zu. Kein Fahrverbot und 330 Euro weniger Bußgeld – das passt. Autobahnanwalt Silvio Lange betritt wieder den Gerichtssaal. Er nimmt den Vorschlag des Gerichts im Auftrag von Werner an und erklärt Rechtsmittelverzicht.

Der Autohof, auf dem Werner auf den Anruf von Silvio gewartet hat, ist nicht weit entfernt. Beide treffen sich noch auf einen Kaffee, sitzen noch ein halbes Stündchen zusammen. Silvio Lange wird ihn demnächst mal ein paar Tage begleiten, um sich mal wieder richtig in die Welt der Fahrer hineinversetzen zu können. Das ist für das bessere Verständnis und die engagiertere Verteidigung immer mal wieder sinnvoll. Ich kenne das aus meiner eigenen Erfahrung.

*Alle Namen von der Redaktion geändert

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