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Subventionsbetrug verjährt nicht Transportunternehmer gründete Scheinfirma

Lkw und Pkw auf einer Autobahn Foto: Alev Atas/ETM

Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) stellt das Strafverfahren gegen einen Unternehmer erst ein, wenn dieser 20.000 Euro an gemeinnützige Vereine gezahlt hat. Im Jahr 2010 hatte er sich Fördergelder für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen erschlichen.

Das Amtsgericht Minden hat nach Angaben des BAG ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs gegen einen Transportunternehmer gemäß § 153a Strafprozessordnung (StPO) vorläufig eingestellt. Die endgültige Einstellung erfolge allerdings erst nach Zahlung der Geldauflage.

Vor sieben Jahren hatte der Unternehmer demnach eine Scheinfirma in Form einer Beratergesellschaft für Weiterbildungen gegründet. Er wollte laut BAG Fördergelder in Höhe von rund 43.000 Euro im Rahmen des Förderprogramms Aus- und Weiterbildung für das Jahr 2011 erhalten. Weiterbildungsmaßnahmen fanden keine statt, die Fördergelder jedoch trotzdem ausgezahlt.

Strafanzeige schon bei Anfangsverdacht

Subventionsbetrug verjährt aber nicht: Zu Unrecht ausgezahlte Fördergelder fordert das BAG nach eigenen Angaben nebst Zinsen auch nach einigen Jahren zurück. Zudem schließt es Antragsteller für drei Folgejahre von allen BAG-Förderprogrammen aus. Das BAG müsse bei Auffälligkeiten und einem konkreten Anfangsverdacht wegen Subventionsbetrug eine Strafanzeige erstatten, um Antragsteller auch nach Jahren noch zur Rechenschaft ziehen zu können.

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