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StVO-Novelle zu Schwerlasttransporten Gegen Genehmigungstourismus und Gebührenunterschiede

Foto: Pixabay - Peter H

Wolfgang Draaf vom BSK sieht durch StVO-Novelle Verbesserungen bei Genehmigungstourismus und Gebührenunterschieden, sie geht ihm aber nicht weit genug.

Ob die geplante Reform der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) tatsächlich dazu geeignet ist, den bisherigen Genehmigungstourismus und die großen Unterschiede in der Gebührenordnung einzudämmen, sieht Wolfgang Draaf, Hauptgeschäftsführer der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK), als eher fraglich an. In Sachen Zuständigkeit bei den Genehmigungen, vermutet er, dass die Änderung „für uns schlimm endet“. Denn die seitherigen vier Möglichkeiten, wo Schwerlasttransporteure ihre Genehmigung beantragen würden nur auf zwei Behörden – nämlich die am Anfangs- oder Zielort – reduziert. „Der Versuch, den Genehmigungstourismus bei uns einzudämmen wird so konterkariert.“ Und er erklärt, dass so Behörden am Sitz großer Unternehmen, die Schwerlastverkehre durchführen, künftig genauso überlastet sein würden, wie Behörden am Zielort, wenn etwa ein neuer Windpark auf der Schwäbischen Alb oder im Allgäu entstehe.

Seither konnten die Transporteure sich aus vier Behörden aussuchen, wo sie ihren Antrag einreichen, oder gar alle vier Varianten ausprobieren, um letztlich von der schnellsten Möglichkeit zu profitieren.

Die Gebührenordnung zu vereinheitlichen, macht aus Sicht von Draaf durchaus Sinn, denn seither habe passieren können, dass sich die Gebühren je nach Ort der Genehmigung zwischen 50 und 400 Euro bewegen – auch wenn die genehmigenden Behörden nur 20 oder 30 Kilometer auseinander liegen. „Diese Möglichkeit wird es nach der Reform des Paragrafen 47 dann nicht mehr geben.“ Das Gebührentool könne sich dann jeder Antragsteller auf seinen Rechner laden, der Grundbetrag von 40 Euro werde dann mit bis zu sieben Kategorien multipliziert, so dass die Gebühr letztlich höchstens 280 Euro betragen könne.

Gemeinsam mit weiteren Branchenverbänden, wie dem Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), wird der BSK nun eine Stellungnahme vorbereiten, da sich dieser Teil der StVO-Novelle zurzeit in der Ressortabstimmung befindet. Noch in diesem Jahr solle die Änderung nach seinen Angaben durch das Plenum gehen.

Der Entwurf der StVO-Novelle

Für den Bereich der Großraum- und Schwertransporte sieht die StVO-Novelle folgende Änderungen vor:

  • Es soll eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit in Paragraf 47 StVO bei der Erteilung von Erlaubnissen oder Genehmigungen für den Großraum- und Schwerverkehr erfolgen. Demnach soll künftig die Straßenverkehrsbehörde zuständig sein, in deren Bezirk der Transport beginnt oder endet. Bei einer flächendeckenden Erlaubnis soll künftig die Behörde zuständig sein, in deren Bezirk die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz hat. So möchte das Bundesverkehrsministerium die Mehrfachbeantragung bei unterschiedlichen Behörden und den dadurch entstehenden vermeidbaren Mehraufwand unterbinden.
  • Die Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) soll künftig einen bundeseinheitlichen Gebührentatbestand mit einheitlicher Berechnungsgrundlage vorgeben. Dies erleichtere nach Angaben des BMVI den Verwaltungsvollzug und sorge für eine nachvollziehbare Gebührenerhebung – die zu erwartende Gebührenhöhe soll bereits im Vorfeld berechenbar sein.
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