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Radfahrstreifen oder Schutzstreifen? Der feine Unterschied

Foto: Andrea Ertl

Ein Gutachten des UDV klärt, ob Fahrzeuge Radverkehrsführungen nutzen dürfen und welcher Sicherheitsabstand zu Radfahrern einzuhalten ist.

Als die Ampel auf Grün schaltet, fährt der Busfahrer los. Er überholt einen Pulk von Radfahrern, der zuvor ebenfalls an der eigenen roten Ampel wartete – auf einem durch eine gestrichelte Linie markierte eigene Spur für Fahrräder. Ein 14-jähriges Mädchen stürzt, der Bus überrollt ihr linkes Bein. Ob der Bus es zuvor gestreift hat oder nicht, ist auch nach der Verhandlung vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main unklar. Der Busfahrer ist sich keiner Schuld bewusst und antwortet der Richterin, bei Radfahrern sei ein Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten – außer wenn sich der Radfahrer auf einem Fahrradstreifen befinde, wie dessen Verteidiger ergänzte. Der Busfahrer habe sich genau an die weiße Markierung gehalten. Die Richterin dagegen weist darauf hin, dass der Sicherheitsabstand gemäß deutschen Gerichten immer zwischen anderthalb und zwei Metern zu verorten sei, auch wenn das gesetzlich nicht festgelegt sei. Der Busfahrer hätte warten müssen, bis der Sicherheitsabstand gewährleistet gewesen sei – „und wenn es eine halbe Stunde dauert.“ Letztlich wird der Busfahrer verwarnt und muss 800 Euro an eine gemeinnützige Organisation bezahlen.

Kraftfahrzeuge müssen links vom Radfahrstreifen fahren

Die Unsicherheit ist also groß, wie im alltäglichen Straßenverkehr mit Radfahrern auf sogenannten markierten Radverkehrsführungen umzugehen ist. Woran ist zu erkennen, ob es sich dabei um einen Radfahrstreifen oder einen Schutzstreifen handelt und welche Regeln gilt es jeweils zu beachten? Welcher Abstand ist ausreichend? Und in welchem Fall darf der motorisierte Verkehr bei den unterschiedlich markierten Radverkehrsführungen die Markierung überfahren? Ein Sprecher des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung antwortet auf Anfrage, dass für Radfahrer bei beiden Varianten von markierten Radverkehrsführungen eine Benutzungspflicht besteht, bei Schutzstreifen allerdings nur dann, wenn er sich am rechten Fahrbahnrand befindet. Auf beiden Varianten dieser Schutzanlagen dürfen die Radler schneller fahren als der Verkehr auf der Fahrbahn und somit sogar rechts überholen, wenn sich beispielsweise der Verkehr auf der Fahrbahn staut. Kraftfahrzeugfahrer müssen in jedem Fall beim Rechtsabbiegen beachten: Geradeaus fahrende Radfahrer haben Vorrang.

Der Unterschied zwischen den beiden Radverkehrsführungen liege laut Ministerium beispielsweise darin, dass Radfahrstreifen, die mit durchgehenden Linien markiert seien, als Sonderfahrstreifen gelten und damit Teil der Fahrbahn sind. Kraftfahrzeuge müssen links vom Radfahrstreifen fahren und ganz wichtig: Für Kraftfahrzeuge besteht bei diesen sogenannten Radwegen generell ein Benutzungsverbot, das auch für Ausweichmanöver oder zum Halten oder Parken gilt. Anders verhält es sich hier bei den durch gestrichelte Linien markierten Schutzstreifen: Bei Bedarf dürfen andere Fahrzeuge den Schutzstreifen überfahren. Einen Bedarf sieht das Ministerium etwa beim Ausweichen von Hindernissen, Rechtsüberholen von Linksabbiegern oder zum Erreichen einer hinter dem Schutzstreifen befindlichen Stellfläche – nicht aber allein zum schnelleren Vorankommen. Und: „Der Schutzstreifen darf von den Straßenverkehrsbehörden nicht so angeordnet werden, dass der Bedarfsfall schnell zum Regelfall wird.“

Abstand von mindestens 1,50 Meter muss eingehalten werden

Besonders knifflig sind also die Fragen: Welcher „Bedarf“ rechtfertigt, dass Kraftfahrzeuge den Schutzstreifen überfahren dürfen? Und wie groß ist hier ein „ausreichender“ Sicherheitsabstand zum Radfahrer? Mit diesen Fragen hat sich ein aktuelles Gutachten von Professor Dr. jur. Dieter Müller im Auftrag der Unfallforschung der Versicherer (UDV), einem Institut des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), beschäftigt. Dieses Gutachten ist laut UDV-Leiter Siegfried Brockmann Teil eines noch viel größeren Forschungsvorhabens, das sich mit den Vor- und Nachteilen verschiedener Radverkehrsanlagen beschäftigt. „Und dabei geht es auch um die Fahrerbeobachtung“, wie er sagt. Rein rechtlich gesehen handle es sich seiner Meinung nach schon dann um ein Fehlverhalten, wenn ein Fahrer, der rechts abbiegen möchte, an geradeaus wartenden Fahrzeugen vorbeifährt und dafür den Schutzstreifen überfährt. Denn der dürfe zwar „bei Bedarf“ überfahren werden, aber darunter sei ausschließlich ein Ausweichen des Gegenverkehrs zu verstehen. Das Gutachten geht ebenso der Frage nach, ob der Fahrer hier auch keinen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten müsse, da er sich prinzipiell so verhalten könne, als handle es sich um zwei Fahrstreifen in die gleiche Richtung. Auch diese Frage sei durch das Gutachten laut Brockmann geklärt: Der Abstand von mindestens 1,50 Meter müsse auch hier eingehalten werden. „Ist das nicht möglich, besteht ein faktisches Überholverbot.“

Foto: UDV
UDV Gutachten.

Das Gutachten

Ein Gutachten der Unfallforschung der Versicherer (UDV), angesiedelt beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), geht zwei Fragen nach:

1. Welcher „Bedarf“ rechtfertigt das Befahren von Schutzstreifen für den Radverkehr durch andere Fahrzeuge?

2. Wie groß muss der seitliche Abstand beim Überholen von Radfahrern auf markierten Radfahr- und Schutzstreifen sein?

Der UDV schlägt mit seinem Gutachten juristische Auslegungen auf die offenen Fragen vor, fordert eine bessere Information der Verkehrsteilnehmer und dass die Ordnungsbehörden „der weitgehend üblichen Missachtung klare Grenzen setzen müssen“.

Das komplette Gutachten findet sich im Internet unter www.udv.de.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) unterscheidet zwischen Radfahrstreifen und Schutzstreifen:

Radfahrstreifen sind an der dicken, durchgezogenen Linie erkennbar. Sie gelten als von der Fahrbahn abgetrennter Sonderweg und sind nicht Teil der Fahrbahn. In der Regel dürfen andere Verkehrsteilnehmern nicht über Radfahrstreifen fahren.

Schutzstreifen sind durch dünne, gestrichelte Linien markiert und gelten gemäß StVO als Teil der Fahrbahn. Die StVO lässt hier ein Überfahren des Schutzstreifens „bei Bedarf“ zu – wenn der Radverkehr dabei nicht gefährdet wird.

Dieser Artikel stammt aus diesem Heft
trans aktuell Titel 05 2019
trans aktuell 05 / 2019
15. Februar 2019
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