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Recht Klarheit beim Gefahrgut

Mineralˆlraffinerie Oberrhein Foto: Matthias Rathmann

Die Richtlinien zur RSEB wurden aktualisiert. Damit erleichtern sich die Abfahrtskontrollen bei Gefahrguttransporten.

Nachdem das ADR 2015 (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) zum Juli in Kraft getreten ist, wurden jetzt auch die darauf angepassten Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB) veröffentlicht. Eigentlich richtet sich die RSEB an die zuständigen Länderbehörden und dient dem Vollzug der Gefahrgutvorschriften, sie ist aber auch für Transport- und Logistikunternehmen interessant.

"Die Richtlinie zur GGVSEB legt fest, wie bestimmte Sachverhalte im Rahmen von Kontrollen auszulegen sind. Um die Gefahrgutvorschriften richtig umsetzen zu können, sollten diese Auslegungen von Unternehmen, die mit Gefahrgütern umgehen, ebenfalls beachtet werden", rät Thomas Schneider, Produktverantwortlicher Gefahrguttransport bei der Stuttgarter Sachverständigenorganisation Dekra Automobil. Interessant sei, dass die Richtlinie von den einzelnen Bundesländern in Kraft gesetzt werden muss. "In der Vergangenheit ist diese Umsetzung nicht überall erfolgt."

Inhalte der neuen RSEB

Was die neuen RSEB beinhalten? "Zum Beispiel wurden in Anlage 7 umfangreiche Erläuterungen eingeführt, wie mit einem gleichzeitigen Verstoß gegen StVO/StVZO und GGVSEB umzugehen ist", sagt Schneider. Dies betreffe im Wesentlichen Verstöße im Zusammenhang mit der Ladungssicherung gefährlicher Güter. Diese Verstöße können seit 2014 neben einem Bußgeld auch mit einem Punkt in das Fahreignungsregister eingetragen werden. Bis dahin wurden gefahrgutrechtliche Verstöße nicht mit Punkten belegt.

Im Fahreignungsregister wurde dazu der Begriff des tatsächlichen Verladers eingeführt. Diesen Begriff kannte das Gefahrgutrecht bisher nicht. In der aktuellen RSEB-Version wird der Begriff des tatsächlichen Verladers daher genauer definiert. Hintergrund ist laut Schneider, dass es gemäß GGVSEB zwei Verlader geben kann; derjenige, der aktiv verlädt, etwa der Fahrer, und das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter als unmittelbarer Besitzer übergibt.

"Deshalb wurde jetzt in der RSEB klargestellt, dass unter dem Begriff des tatsächlichen Verladers der Verlader gemäß StVO zu verstehen ist." Und das sei in der Regel eine gemäß § 9 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) verantwortlich handelnde Person des Unternehmens, auch Leiter der Ladearbeiten genannt, und nicht der Gabelstaplerfahrer oder Lagermitarbeiter.

Abfahrtskontrollen im Fokus

Eine weitere größere Neuerung erfolgte mit einer neuen Auslegung zu Abschnitt 7.5.1 ADR, Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung. Hierbei geht es um Kontrollen vor beziehungsweise nach der Verladung gefährlicher Güter. Von besonderem Interesse sind dabei die Abfahrtskontrollen.

"Die Auslegung des ADR forderte bisher eine 100-prozentige Kontrolle aller Fahrzeuge. Mit der RSEB 2015 wird auch eine Stichprobenkontrolle als vorschriftenkonform bezeichnet, sofern diese die gleiche Sicherheitswirkung erzielt", sagt der Dekra-Experte. Dies erfordere aber die Einbeziehung der Kontrollen in ein Qualitätssicherungssystem sowie die schriftliche Dokumentation der Kontrollen.

Laut Schneider erfolgen in diesem Zusammenhang auch einige Klarstellungen in Bezug auf die Anwendung von Unterabschnitt 7.5.1.2 ADR zu den einzelnen zu kontrollierenden Punkten. Es wird klargestellt, dass bei einer Abfahrtskontrolle gemäß ADR beispielsweise nur gefahrgutrechtliche Punkte geprüft werden müssen und dass sich die Sichtprüfung des Fahrzeugs nur auf offensichtliche Mängel bezieht, für deren Erkennen keine vertieften fahrzeugtechnischen Kenntnisse erforderlich sind.

"Daneben gibt es aber noch eine ganze Reihe von Änderungen, die von Interesse sein können und  einen Blick in die Richtlinie rechtfertigen", sagt der Gefahrgutexperte. Etwa eine Klarstellung der Anforderungen an die Sammlung von Abfallleuchtmitteln, Hinweise zur Beförderung beschädigter Prototypen-Lithiumbatterien und zum Umgang mit Elektronikgeräten mit Lithiumbatterien, Hinweise zu Maschinen und Geräten, die als Ladung transportiert werden oder Anforderungen an die Delegation von Pflichten des Gefahrgutbeauftragten an Dritte.

Falls Sie Fragen zum Thema Gefahrgut haben und gerne den Rat eines Experten brauchen, können Sie sich (sofern Sie ein PLUS-Abo eines unserer Titel haben) kostenlos an unseren Gefahrgut-Experten Dipl.-Ing. Klaus Ridder wenden: eurotransport.de/ridder

Unsere Experten
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Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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