Ein Lkw-Fahrer bekommt in kurzer Zeit drei Abmahnungen, weil er beim Warten auf die Ladung den Tacho gemäß Arbeitszeitgesetz bedient hat. Nun wehrt er sich vor Gericht.
Der normale Gütetermin vor einem Arbeitsgericht ist in der Regel ein kurzer Prozess. Das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist zerrüttet. Meist geht es um eine Abfindung und ein vernünftiges Zeugnis. Im Takt von zehn Minuten werden die Termine abgearbeitet. Doch an diesem Donnerstag Ende Oktober erkennt die Richterin im Justizzentrum Aachen, dass sich der Kläger nicht einfach abspeisen lassen will.
Drei Abmahnungen in vier Monaten hat Lkw-Fahrer Wolfgang Schwarz bekommen. Schwarz ist nicht sein richtiger Name. Wir sollen seine Identität schützen. Er fährt seit 1979 Lkw, seit 2003 bei dem tarifgebundenen Unternehmen, gegen das er klagt. In seinem ganzen Berufsleben zuvor hat er noch nie eine Abmahnung erhalten. Er ist augenscheinlich ein Profi. Schwarz will nun vor Gericht durchsetzen, dass er sich an das Arbeitszeitgesetz halten kann. Aber das scheint für manche Tansportunternehmen ein rotes Tuch zu sein.
Bereitschaftszeiten müssen bekannt sein
Ist Warten auf die Beladung Arbeitszeit, Bereitschaft oder gar Pause? Sowohl in Paragraf 21 a des Arbeitszeitgesetzes als auch im Manteltarifvertrag des Verbandes VVWL in Nordrhein-Westfalen heißt es dazu: "Bei Bereitschaftszeiten müssen deren voraussichtliche Dauer dem Fahrpersonal im Voraus oder spätestens unmittelbar vor dem tatsächlichen Beginn bekannt sein und mindestens 15 Minuten betragen." Auf dem Papier liest sich das gut, in der rauen Wirklichkeit der Logistik ist es meist Makulatur. Die verladende Wirtschaft sitzt am längeren Hebel, sie kümmert sich nicht um Arbeitszeitgesetze, sie lässt die Lkw ihrer Frachtfüher so lange warten, wie es ihnen passt. Für jeden Frachtführer, der sich beschwert, stehen drei andere vor der Tür – zunehmend aus Osteuropa, wo es nach Recherchen des Verbandes der Transportbranche Camion Pro gar keine Arbeitsrechtskultur gibt.
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