In der Transport- und Logistikbranche ist der Einsatz von Leiharbeitern in der Zwischenzeit an der Tagesordnung. Doch auch das Missbrauchspotenzial ist hoch.
Gängig ist mittlerweile, dass Unternehmen Arbeitnehmer entlassen, um sie kurze Zeit später als Leiharbeiter mit schlechterer Bezahlung wieder einzustellen. Das Gesetz zur Verhinderung von Missbrauch bei der Arbeitnehmerüberlassung soll dies künftig verhindern. Es ist in Teilen seit 15. April 2011 in Kraft und bringt zahlreiche Neuerungen. Das berichtet die ARAG Rechtschutzversicherung.
Mindestlöhne
Die Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit liegt in Westdeutschland künftig bei 7,79 Euro, im Osten bei 6,89 Euro. Dieser Mindestlohn wird von den Tarifvertragsparteien ausgehandelt und vom Bundesarbeitsministerium verbindlich festgesetzt. Er muss in Verleihzeiten als auch in verleihfreien Zeiten gezahlt werden.
Equal Pay
“Equal Pay” bedeutet gleiche Bezahlung von Leiharbeitern und Stammbeschäftigten während der Zeit der Überlassung. Von diesem Grundsatz kann mittels Tarifvertrag abgewichen werden, eine Unterschreitung des Mindestlohns ist jedoch nicht erlaubt. Verstößt der Tarifvertrag hiergegen, gilt als Rechtsfolge Equal Pay.
„Drehtürklausel“
Die sogenannte Drehtürklausel soll verhindern, dass Stammarbeitnehmer entlassen und anschließend als Zeitarbeiter wieder im ehemaligen Unternehmen eingesetzt werden. Deshalb gilt eine tarifvertragliche Abweichung vom Equal Pay-Grundsatz nicht für Leiharbeiter, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei ihm oder einem anderen Unternehmen des selben Konzerns ausgeschieden sind.
Rechte im Entleihbetrieb
Entleiher müssen die bei ihnen beschäftigten Leiharbeitnehmer künftig über offene Stellen informieren. Auch der Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen wie der Kantine oder dem Betriebskindergarten steht Leiharbeitnehmern grundsätzlich offen. Ausnahmen müssen durch den Entleihbetrieb sachlich gerechtfertigt werden.