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Neuerungen 2021 Abwrackprämie, CO2-Steuer und neues Register

Foto: Mike Espenhain

Im Jahr 2021 treten in einigen Bereichen Neuerungen in Kraft – was sich für die Transport- und Logistikbranche ändert.

Erst am 8. Januar im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde das nationale Flottenaustauschprogramm: Der Bund unterstützt die Anschaffung von neuen Lkw. Voraussetzung: Die Fahrzeuge müssen die Anforderungen der aktuellen Abgasstufe Euro VI erfüllen, ebenso gefördert werden Elektro- und Wasserstoff-Lkw. Gleichzeitig muss ein alter Lkw der Abgasstufen Euro 0 bis Euro V/EEV verschrottet werden. Insgesamt können Unternehmen bis zu 15.000 Euro erhalten. Möglich ist zudem ein Zuschuss von bis zu 5.000 Euro für die Anschaffung intelligenter Trailer-Technologie.

CO2-Aufschlag für Verkehr

Große Auswirkungen auf die Branche wird auch die CO2-Bepreisung haben: Seit dem 1. Januar 2021 gilt diese für die Bereiche Wärme und Verkehr. Für Lkw-Flotten bedeutet dies in der ersten Stufe Mehrkosten von 25 Euro pro Tonne CO2. Bis 2025 erhöht sich der Preis sukzessive auf 55 Euro. Die CO2-Bepreisung bedeutet auch höhere Kfz-Steuern für Pkw: Stößt ein Neuwagen mehr Kohlendioxid pro Kilometer aus, wird die Kfz-Steuer entsprechend steigen – das gilt allerdings nur für 2021 neu zugelassene Pkw.

BKrFQG: neues Register

Der Bund hat auch das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) neu gefasst. So wird ab Mai 2021 das Berufskraftfahrerqualifikationsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) starten. In diesem werden künftig die Qualifikationsmaßnahmen der Fahrer erfasst, die dann bei Bedarf innerhalb der EU ausgetauscht werden können. Die Ausstellung von Papierbescheinigungen entfällt nach Angaben des BMVI sukzessive. Neu ist laut dem BMVI auch, dass Fahrer sich künftig andere abgeschlossene Ausbildungen anrechnen lassen und so den Unterrichtsumfang reduzieren können.

Ausnahmen vom Fahrverbot

Was von 2020 in das neue Jahr mitgenommen wurde, sind die aktuellen Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot. So empfiehlt das BMVI den Ländern die einheitliche Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots bis einschließlich 31. Januar 2021 für den Transport von Waren aller Art. Für den-Transport von Impfstoffen wird das Fahrverbot in Abstimmung zwischen dem BMVI und den Ländern gar bis 30. Juni ausgesetzt.

Überbrückungshilfen fortgesetzt

Ebenfalls als Maßnahme gegen die Folgen der Corona-Pandemie dienen die Überbrückungshilfen für Unternehmen und Selbständige, die im neuen Jahr verlängert wurden: Die Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, wurde bis Ende Juni 2021 verlängert. Die Überbrückungshilfe III wird als Vorschuss ausgezahlt. Das gilt auch, wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.

Ebenfalls Corona-bedingt gelten die Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld, diese gelten 2021 weiter. Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige, die wegen der Pandemie vorübergehend von erheblichen Einkommenseinbußen betroffen sind, haben zudem weiterhin einen vereinfachten Zugang zur Grundsicherung, und zwar bis 31. März.

Mehr Sanierungsmöglichkeiten nach Insolvenz

Neu ist zudem das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts. Davon können insbesondere auch Unternehmen Gebrauch machen, die infolge der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Für die von der Pandemie betroffenen Unternehmen werden zudem weitergehende Erleichterungen geschaffen: So wird der für die Überschuldungsprüfung maßgebliche Zeitraum übergangsweise auf vier Monate reduziert, um auf die derzeitigen Prognoseunsicherheiten Rücksicht zu nehmen. Für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit dem 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht, wird zudem die Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Januar ausgesetzt.

Ziel des Gesetzes ist, bestehende Sanierungsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren fortzuentwickeln. Es wird etwa sichergestellt, dass der Verzicht auf die Bestellung eines Insolvenzverwalters in den Eigenverwaltungsverfahren grundsätzlich nur gut und solide vorbereiteten Vorhaben vorbehalten bleibt. Den Unternehmen wird zugleich ein rechtssicherer Weg zu den eigenverwaltungsbasierten Sanierungsoptionen eröffnet.

Kürzere Restschuldbefreiung

Ergänzt werden die neuen Restrukturierungsoptionen, mit denen auch die europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (EU 2019/1023) umgesetzt wird, durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, das seit Oktober 2020 bereits in Kraft ist. Mit der Verkürzung von sechs auf drei Jahre wird überschuldeten Unternehmern ein schnellerer Neuanfang ermöglicht. Die Verkürzung wird rückwirkend auch für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden. Damit können auch diejenigen Schuldner bei einem wirtschaftlichen Neuanfang unterstützt werden, die durch die Covid-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind.

Weitere Neuerungen ­ ohne Corona-Hintergrund ­ sind unter anderem ein höherer gesetzlicher Mindestlohn von 9,50 Euro sowie eine höhere Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer von 35 Cent pro Kilometer.

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