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Nachunternehmerhaftung Fairness für Paketboten

Foto: Robert Kneschke

Um die Arbeitsbedingungen für Paketboten zu verbessern, hat der Bundestag das Gesetz zur Nachunternehmerhaftung beschlossen.

Das Gesetz soll sicherstellen, dass in der KEP-Branche alle Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Generalunternehmer wie die großen Paketdienstleister haften dadurch künftig für ihre Subunternehmer.

Schwarzarbeit und Sozialleistungsbetrug bekämpfen

„Die Entwicklung in Teilen der Paketbranche ist so schon länger nicht mehr akzeptabel“, erklärte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil, der das von ihm genannte Paketboten-Schutz-Gesetz auf den Weg gebracht hatte. Heil bemängelt ungleiche Wettbewerbsbedingungen durch Unternehmen, die Aufträge an Subunternehmer weitergeben. Dabei komme es oft zu Schwarzarbeit und Sozialleistungsbetrug – auch, weil die Mitarbeiter aus Mittel- und Osteuropa oft nicht ausreichend Deutsch sprächen.

Deshalb hatte etwa im Februar dieses Jahres der Zoll im Rahmen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) eine bundesweite Schwerpunktprüfung in der KEP-Branche mit dem Ziel durchgeführt, „unangemessene Arbeitsbedingungen in der Branche Kurier, Express- und Paketdienstleister aufzudecken“, so der Zoll. Geprüft wurden etwa die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, der unrechtmäßige Bezug von Sozialleistungen sowie die illegale Beschäftigung von Ausländern. Dabei war nach Angabe des Arbeits- und Sozialministeriums (BMAS) jedes sechste überprüfte Beschäftigungsverhältnis als kritisch eingestuft worden.

Haftung des Auftraggebers

Die Nachunternehmerhaftung soll jetzt sicherstellen, dass jeder Auftragnehmer im Paketgeschäft, der seinen Auftrag an einen Nachunternehmer weitervergibt, für die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge haftet. Führt der Subunternehmer keine Beiträge ab und sind sie nach Kontrollen nicht bei ihm einzutreiben, steht der Hauptunternehmer ein.

Wer bisher seiner Pflicht nachgekommen ist, hat nichts zu befürchten. „Um Hauptunternehmer zu entlasten, ohne die Pflichten der Nachunternehmer zu vernachlässigen, können Krankenkassen und Berufsgenossenschaften dem Nachunternehmer, der die Sozialbeiträge bisher ordnungsgemäß abgeführt hat, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen“, so das BMAS. Wer einen Auftrag an eine Firma weitergibt, die solch eine Bescheinigung vorweisen kann, ist von der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge befreit, wenn diese Firma die Beiträge wider Erwarten doch nicht abführt.

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