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Mindestlohn auch bei Kabotage Das kommt auf die Branche zu

Geld Münzen Scheine Foto: Thomas Küppers

Was kommt auf Spediteure beim Mindestlohn und bei der Lkw-Maut zu? Antworten darauf lieferte der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) bei seinem Unternehmertag in Bad Lauterberg.

Die niedersächsische Logistikbranche mag vielleicht eher von oben herab auf das Thema Mindestlohn schauen. So jedenfalls formulierte es Rechtsanwalt Benjamin Sokolovic, Leiter der Rechtsabteilung beim Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN), beim Unternehmertag seines Verbands in Bad Lauterberg. Trotzdem war das Interesse an dem Thema enorm, sodass aus der ursprünglich geplanten 90-minütigen Arbeitsrechtsrunde eine dreistündige lebhafte Diskussion wurde. "Das Arbeitsrecht zieht immer eine große Nachfrage nach sich", kommentierte der Anwalt. Gemeinsam mit dem Hannoveraner Arbeitsrichter Ralf Zimmermann legte Sokolovic die Auswirkungen auf das Gewerbe umfassend dar. Denn es gibt manche Fallstricke, die den Unternehmer teuer zu stehen kommen können.

Stichwort Generalunternehmerhaftung: Sie besagt, dass der Auftraggeber wie ein Bürge für die Pflichten seines Auftragnehmers zur Mindestlohnzahlung haftet. Zahlt der angeheuerte Subunternehmer nicht die gesetzlich geregelten 8,50 Euro an seine Mitarbeiter, dann muss das der eigentliche Auftraggeber tun. Um diese Haftung auszuschließen, hat die GVN-Rechtsabteilung eine Mustervereinbarung erstellt, die beide Seiten unterzeichnen. Damit wird dann der eigentliche Auftraggeber von Ersatzansprüchen Dritter verbindlich freigestellt.

Richtlinien für Mindestlohn noch unklar

Richter Zimmermann verwies darauf, dass die ab Januar 2015 geltenden 8,50 Euro ab Januar 2017 schon wieder Geschichte sein könnten. Denn laut Paragraf 9 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) wird bis Ende Juni 2016 eine Mindestlohn-Kommission die weitere Anpassungshöhe prüfen und beschließen. Danach wird alle zwei Jahre über weitere Anpassungshöhen entschieden.

Noch immer völlig ungeklärt ist die Bezahlung für Warte-, Bereitschafts- und Beifahrerzeiten. "Ich befürchte kein gutes Ende", sagte Zimmermann. Denn grundsätzlich sei eine Differenzierung bei diesen Zeiten möglich. Andererseits darf der Stundenlohn generell nicht unter dieser 8,50-Euro-Grenze liegen. Wer seinen Fahrern ohnehin einen höheren Stundenlohn zahlt, kann die Wartezeiten beim Verlader dann auch mit 8,50 Euro pro Stunde berechnen. "Wenn er sich dort aber auch anderweitig beschäftigen kann, ist das keine Arbeits-, sondern Freizeit", sagte Zimmermann und fügte hinzu: "Das ist in der Tat ein Problem."

Beifahrer ist weiterer Streitpunkt

Ähnlich unklar ist die Situation des Beifahrers. Denn die vergütungspflichtige Beifahrerzeit ist keine Arbeitszeit, aber bezahlte Arbeit. Letztendlich gilt auch da die Faustregel, die der Arbeitsrichter immer wieder verdeutlichte: Am Monatsende muss ein durchschnittlicher Stundenlohn von 8,50 Euro stehen. "Dann ist es korrekt", bekräftigte er.
Die beiden Juristen gingen auch auf die Problematik der Teilzeitkräfte und der Minijobber ein. Auch für sie gilt uneingeschränkt die 8,50-Euro-Regelung. Wer also bisher auf der 450-Euro-Basis arbeitete, kann dann nur noch zwölf Wochenstunden tätig sein.
Und das muss ab Januar ebenfalls genauestens dokumentiert werden. Denn Paragraf 17 im MiLoG verpflichtet den Unternehmer zur Arbeitszeitdokumentation all seiner Angestellten.

So müssen der tägliche Beginn, das Ende und die Dauer exakt notiert und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre griffbereit für Kontrollen aufbewahrt werden. "Das betrifft alle Mitarbeiter ohne Ausnahme", betonte Sokolovic. "Dienstpläne reichen dafür nicht aus", denn sie informieren nur über die Soll-Arbeitszeiten. "Es geht um die tatsächlichen Ist-Arbeitszeiten", bekräftigte er. Das heißt, dass auch die jeweiligen Pausenzeiten des Mitarbeiters genau dargestellt werden müssen. Für die Fahrer gelten als dokumentarischer Nachweis die Fahrerkarten. Auch deren Daten müssen mindestens zwei Jahre für die Arbeitszeitkontrolle aufbewahrt bleiben.

Kabotage-Fahrten müssen nach deutschem Mindestlohn vergütet werden

Der GVN-Anwalt wies auch noch auf einen weiteren Aspekt hin. So müssen auch Kabotage-Fahrten ausländischer Unternehmen ab Januar nach dem Mindestlohngesetz vergütet werden. Demzufolge muss ein polnischer Fahrer, der hierzulande Kabotage-Aufträge realisiert, pro Stunde mit 8,50 Euro bezahlt werden. Alles andere ist faktisch Schwarzarbeit. Denn entscheidend sei, wo die Arbeitsleistung erbracht werde, betonte Arbeitsrichter Zimmermann. Auch GVN-Präsident Adalbert Wandt zeigte seine Genugtuung über diese Regelung. Somit biete der Mindestlohn "die Chance, dem Sozialdumping auf deutschem Boden zu begegnen", wertete er.

Als "schwierig" bezeichnete Wandt dagegen die Absichten von Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) für die Lkw-Maut. "Viele Schlagworte zur Maut geistern täglich durch die Landschaft, aber für wen und welche Fuhrparks es billiger oder teurer werden wird, bleibt unklar." Der frühere sachsen-anhaltinische Verkehrsminister Karl-Heinz Daehre (CDU), der die Bund-Länder-Kommission zur Infrastruktur-Finanzierung leitete, plädierte erneut für eine Nutzerfinanzierung. "Aber immer mit der Voraussetzung, dass das Geld im System bleibt", sagte er. GVN-Vize Hubertus Kobernuss verdeutlichte, dass eine generelle Straßenmaut die kleinen und mittleren Firmen sowie die Zulieferer, die im Hinterland sitzen, stark belasten würde. Damit stünden Arbeitsplätze in diesem Bereich auf dem Spiel.

In strukturschwachen Gebieten sei das wirklich ein Problem, bekräftigte Prof. Karlheinz Schmidt, geschäftsführendes Präsidialmitglied des Bundesverbands Güterverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL). Denn Raumerschließung habe nichts mit Nutzerfinanzierung zu tun, sagte er und forderte ein überzeugendes Konzept für die Nutzerfinanzierung. Daehre betonte: "Wenn alle am Verkehr Beteiligten bei der Nutzerfinanzierung mitmachen, wird es für alle erträglicher." Er forderte mehr Solidarität aller Verkehrsträger und warnte davor, dass einer den anderen ausspielt.

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