Bei der Mautpflicht für Lkw besteht nunmehr Rechtssicherheit bei Überführungsfahrten. Denn das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat eine entsprechende Klage beim Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen.
Hierzu gibt es eine längere rechtliche Vorgeschichte: Bereits seit dem 31. März 2017 kommt es bei der Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) nicht mehr darauf an, dass eine ausschließliche Bestimmung für den Güterkraftverkehr besteht.
Zudem sind seit dem 31. März 2017 auch die Überführungsfahrten von solofahrenden und noch nicht erstmals zugelassenen fabrikneuen Sattelzugmaschinen auf eigenen Achsen von der Mautpflicht erfasst.
Unterschiedliche Rechtsauffassungen
In der Rechtsprechung hatte es wiederholt unterschiedliche Auffassungen gegeben. Noch im März 2006 hatte das Verwaltungsgericht (VG) Köln eine Mautpflicht für entsprechende Fahrten bestätigt. Doch 2015 gelangte das Gericht zur gegenteiligen Auffassung. Gegen diese Entscheidung legte das BAG Berufung ein. Die 2015 ergangene Entscheidung des VG Köln erlangte somit bislang keine Rechtskraft.
Über die Berufung wurde bislang noch nicht verhandelt. Doch nachdem die Bundesregierung zwischenzeitlich zum 31. März 2017 eine klärende Änderung der Rechtslage auf den Weg brachte, hat sich das BAG zur Rücknahme der Berufung entschlossen. Das Urteil des VG Köln von 2015 erlangt dadurch Rechtskraft.
Mautpflicht
Dies bedeutet: Hinsichtlich der alten Rechtslage bis einschließlich 30. März 2017 gilt damit, dass Überführungsfahrten von solofahrenden und bisher noch nicht erstmals zugelassenen fabrikneuen Sattelzugmaschinen auf eigenen Achsen nicht der Mautpflicht unterlagen. Anders dagegen sieht es ab dem 31. März 2017 aus. Entsprechende Fahrten ab diesem Zeitpunkt unterliegen der Mautpflicht. Verstöße wird das BAG als Ordnungswidrigkeiten ahnden.
Für Rückerstattungsansprüche zur alten bis einschließlich 30. März 2017 geltenden Rechtslage bezüglich Überführungsfahrten solofahrender und bisher noch nicht erstmals zugelassener fabrikneue Sattelzugmaschinen auf eigenen Achsen gelten die Regelungen des § 4 Abs. 2 BFStrMG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Bundesgebührengesetz (BGebG). Bestandskräftige Nacherhebungen sowie außerhalb der Verjährungsfrist erhobene Rückerstattungsansprüche können nicht erstattet werden.