Das Stuttgarter Landgericht weist die Sammelklage der Elvis-Tochter Themis in Millionen-Höhe ab. Warum das so ist und wie viele Millionen Euro die Betroffenen nun abschreiben müssen.
Bei der Verhandlung vor der 30. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart ging es um eine Sammelklage von Themis Schaden gegen die Mercedes-Benz Group (vormals Daimler) auf Zahlung von Kartellschadenersatz in Höhe von rund 96 Millionen Euro. Die Klage wurde von dem LG abgewiesen (Az. 30 O 17/18).
Themis Schaden wurde 2016 von der Ladungskooperation Elvis als 100 %ige Tochter gegründet und 2017 im Rechtsdienstleistungsregister für den Bereich Inkassodienstleistungen registriert. Laut Angaben des Landgerichts Stuttgarts hatten rund 350 Unternehmen, größtenteils Mitglieder von Elvis, ihre Rechte für die Sammelklage an Themis abgetreten. Der Dienstleister zog damit vor das Landgericht und forderte die Zahlung von Kartellschadenersatz in Höhe von rund 96 Millionen Euro zuzüglich Zinsen, und verlangte die Feststellung einer Ersatzpflicht von Daimler für weitergehende Kartellschäden.
Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz
Die Kammer hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Tätigkeit der Klägerin verstoße gegen § 3 und § 4 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Etwa erbringe die Klägerin im vorliegenden Streitfall keine ihr erlaubte Inkassotätigkeit im Sinne des RDG, sondern eine umfassende Rechtsberatung.
Schlussendlich könnten kartellrechtliche Schadenersatzansprüche nicht Gegenstand einer erlaubten Inkassodienstleistung sein; auch bestünden Interessenskonflikte, die die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gegenüber den Transportdienstleister, die ihre Rechte abgetreten hatten, gefährdeten.
Massenhafte Anspruchsbündelung in der Kritik
Nach Ansicht des Gerichts laufe die massenhafte Anspruchsbündelung auch Gefahr, die Pflicht der Klägerin zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung zu beeinträchtigen, da die Ansprüche der verschiedenen Unternehmen sich unterscheiden und einzelne Verträge zur Forderungsübertragung streitig seien.
Interessenskonflikte würden sich zudem aus den konkreten Prozessfinanzierungsabreden ergeben, auch die Treuepflicht bemängelt die Kammer.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, Themis kann noch beim Oberlandesgericht Stuttgart Berufung einlegen.
In einer schriftlichen Stellungnahme lässt das Ladungsnetzwerk wissen, dass sich die Entscheidungdes LG bereits in der mündlichen Verhandlung im Februar abgezeichnet habe.
Elvis prüft Berufung beim Oberlandesgericht
„Wir werden nun die schriftliche Urteilsbegründung analysieren und dann entscheiden, ob wir Berufung beim Oberlandesgericht einlegen“, sagt Prof. Dr. Moritz Lorenz von der Berliner Kanzlei Arnecke Sibeth Dabelstein und gerichtlicher Vertreter der Themis Schaden.
Laut Lorenz berücksichtige die Entscheidung, dass wegen Verstoßes gegen §§ 3 und 4 Rechtsdienstleistungsgesetz die Abtretungen der Schadenersatzansprüche nichtig sei, nicht die letzte Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Auch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht berücksichtigt, der mit Urteil vom 13. Juli 2021 (Az. II ZR 84/20) den Spielraum für Inkasso-Sammelklagen in Deutschland erheblich vergrößert habe.
„Wir hätten es begrüßt, wenn das Landgericht Stuttgart der gebündelten Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen offener gegenübergestanden hätte“, so Lorenz in der Stellungnahme.
2020 hatte bereits das Landgericht München I die Sammelklage des Rechtsdienstleisters Financialright Claims über 600 Millionen Euro abgewiesen, der Rechte der Mitglieder der Branchenverbände BGL, DSLV, BWVL und AMÖ gebündelt hatte. In dem Fall hatte die verantwortliche Zivilkammer die von Financialright praktizierten Abtretungen ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) für nichtig erklärt.