Im Zuge von Truck-Festivals gibt es immer öfter Korsos zugunsten kranker Kinder. Hilfsbereitschaft allein ist jedoch kein Freibrief, den Tacho auf "out of scope" zu stellen.
Die Berichterstattung über Truck-Festivals ist einer der Schwerpunkte des FERNFAHRER. Wir tragen die szeneübergreifende Begeisterung für schöne Lkw und die tolle Stimmung an unsere Leser im überwiegend positiven Sinne weiter. In der Rubrik "Recht Aktuell" widmen wir uns aber auch den Problemen, die konkret in Zusammenhang mit den Festivals auftauchen können, zuletzt in der Debatte um das strittige Thema der Zusatzbeleuchtung. Aus aktuellem Anlass, dem Beginn der Festivalsaison, ist nun ein Punkt ins Rampenlicht gerückt, der einer sachlichen Klärung bedarf. Immer öfter gibt es an einem Samstag rund um ein Festival oder als eigenständige Veranstaltung einen Korso. Lkw-Fahrer nehmen dort Kinder auf einen Rundkurs von zwei bis drei Stunden mit. "Das ist Lenkzeit", betont Matthias Pfitzenmaier. "Fahrer und auch deren Unternehmer, die ja die Fahrzeuge dafür zur Verfügung stellen, müssen also darauf achten, dass bei den meist lange im Voraus geplanten Terminen am Ende der Woche noch ausreichend Lenkzeit vorhanden ist."
Benefiz-Korso kein Transport für humanitäre Hilfe
Ebenso muss die korrekte Einhaltung der wöchentlichen Ruhezeit bedacht sein. Anlässlich eines Korsos tauchte nun im Rahmen einer den Fahrern vorab ausgehändigten Bescheinigung mit vermerktem Lkw-Kennzeichen eine Erklärung des Veranstalters auf, in der dieser bestätigte, dass der Lkw in dieser Zeit im Modus "out of scope" unterwegs sei, bezogen auf den digitalen Tachografen. Als Begründung wurde die EU-Verordnung 561/2006 über die Lenk- und Ruhezeiten zitiert. Ein Irrtum, der schwerwiegende Folgen haben kann. Konkret geht es in der Verordnung um "Artikel 3", in dem Fahrzeuge ausgeschlossen werden, die für bestimmte Fahrten nicht unter die EU-Verordnung 561/2006 fallen. Hier käme der Punkt "d" infrage: "Fahrzeuge, die für nicht gewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden." Das allerdings ist laut Pfitzenmaier definitiv ausgeschlossen: "Lkw-Fahrten in einem Benefiz-Korso sind definitiv keine nicht gewerblichen Transporte für humanitäre Hilfe." Beförderung im Straßenverkehr trifft es eher und umfasst jede auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs. "Nach der herrschenden Auffassung gilt bei Fahrzeugen über 7,5 t zGG auch bei Privatfahrten Kartenpflicht.
Eine Ausnahme gilt nur auf abgeschlossenen Privat- oder Werksgeländen." Ganz logisch sei das aber nicht, so Pfitzenmaier. "Wenn ich etwa zu Demonstrationszwecken fahre, dann verwende ich das Fahrzeug in diesem Augenblick ja nicht zur Güterbeförderung, ich müsste den Text dann dahingehend auslegen, dass gemeint ist: durchgeführte Fahrt eines normalerweise zur Güterbeförderung verwendeten Fahrzeuges." Auch die Ausnahme "3h" der Verordnung – Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nicht gewerblichen Güterbeförderung verwendet werden – besagt ja eigentlich nach dem Wortlaut nur, dass bei Kfz unter 7,5 t zGG keine Karte vonnöten ist, wenn nicht gewerbliche Güterbeförderung durchgeführt wird. Reine Privatfahrten, etwa mit der Zugmaschine zu einem Bäcker, sind aber gar keine Fahrten zur Güterbeförderung. "Man könnte die Ausnahme auch dahingehend lesen, dass, wenn auch mit Fahrzeugen über 7,5 t zGG transportfremde Fahrten rein privat durchgeführt werden, keine Karte erforderlich ist", folgert Pfitzenmaier daher. "Dies ist aber nicht die von den Behörden vertretene Auffassung". Daher sei es ratsam, auf solche "Bescheinigungen" besser zu verzichten und rechtzeitig sicherzustellen, dass noch genügend Lenkzeit verfügbar ist.