Kurzarbeit wegen Corona Finanzielle Einbußen für Fahrer

Recht aktuell Kurzarbeit FF 6/2020. Foto: Jan Bergrath 3 Bilder

Die Coronakrise hat auch die deutsche Transportwirtschaft teils fest im Griff. Lkw bleiben stehen, die Fahrer sind in Kurzarbeit.

Kurzarbeit ist eine Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit, um zu verhindern, dass auch Fahrer entlassen werden müssen. Sie wird vom Arbeitgeber beantragt, der Fahrer muss ihr zustimmen. Das Kurzarbeitergeld beträgt derzeit 60 Prozent vom Nettoarbeitsentgelt für Alleinstehende, 67 Prozent für Fahrer mit auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Kindern.

Es berechnet sich ohne den Arbeitsausfall auf das Entgelt, das der Fahrer im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) erzielt hätte, einschließlich der vermögenswirksamen Leistungen, Anwesenheitsprämien, Leistungs- und Erschwerniszulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, soweit sie steuer- und beitragspflichtig sind. "Nicht dazu zählen allerdings die Nettospesen von aktuell 14 oder 28 Euro", sagt Rechtsanwalt Harry Binhammer. "Für viele Fahrer ist das ein erheblicher Verlust von 600 bis 700 Euro im Monat." Stunden, die als Ausgleich laut Paragraf 21a Arbeitszeitgesetz angefallen sind, müssen erst als Freizeitausgleich genommen werden.

Auch Urlaub, der noch nicht verplant ist – was aufgrund mangelnder Urlaubsmöglichkeiten ein neues Problem darstellt –, muss vom Fahrer zuerst genommen werden. In diesem Fall natürlich zum Bruttolohn, den er üblicherweise in der Urlaubszeit bekommt. Neu ist: "Bei Aufnahme einer Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich bleibt das Nebeneinkommen in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 2020 anrechnungsfrei, soweit das Entgelt aus dem Nebeneinkommen mit dem verbliebenen Istentgelt das Sollentgelt nicht übersteigt", sagt Binhammer. "Lkw-Fahrer zählen zu den systemrelevanten Berufen."

Dieser Artikel stammt aus diesem Heft
Fernfahrer 06 2020 Titel
FERNFAHRER 06 / 2020
2. Mai 2020
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