Betriebserlaubnis Wenn die Auspuffwechselklappe Probleme macht

Polizeikontrolle Foto: Jacek Bilski

Wer aus der Fernfahrerszene kennt das Thema nicht: die Auspuffwechselklappe. Sie spaltet die Geister und erregt die Gemüter. Die Polizei zeigt sich empört, wenn der Auspuff richtig röhrt.

So läuft es häufig: ein soundstarker Lkw wird von einer blau-weißen Armee zu einer Prüforganisation eskortiert. Dort werden dann Sündenlisten angefertigt. Häufig wird der Lkw noch an Ort und Stelle stillgelegt. Große Worte wie "Betriebserlaubnis entfallen", "unverantwortlich" oder "dein Führerschein sollte auch gleich hierbleiben" prasseln auf den Fahrer ein. Der ist weiß Gott nicht doof und beginnt zu kapieren. Dieses Land hat offensichtlich nur ein Problem und das heißt: Werner*. Dieser Übeltäter, der einfach so, ohne zu fragen, Lämpchen an seinem Lkw anbringt. Die benutzt er zwar nur während der Truckertreffen, aber wer weiß, was er damit sonst noch alles anstellt. Und um dem Ganzen die Krone aufzusetzen, hat er eine Wechselklappe im Auspuff, mit der er die Umwelt "wesentlich beeinträchtigt".

Gutachten wird nicht anerkannt

Werner, von Polizisten umlagert, will gerade beginnen sich zu schämen, als sich etwas in ihm aufbäumt. Was geht hier vor? Was ist das für ein Aufriss wegen einer Auspuffwechselklappe? Werner zählt zwölf Polizeibeamte um sich herum. Er ruft seinen Chef, Kumpel und Disponenten Maik an, der ruft Großchefin Klara an, die wiederum Rechtsanwaltsfachangestelle Nicole Schlömsig. Nicole habe ich dann am Rohr. Ganz aufgeregt ist sie. Und ich klingel gleich bei Werner durch. Der gibt weiter an den ranghöchsten Polizisten. Ein paar Worte mit ihm und Werner kriegt einen Mängelschein verpasst, darf aber wenigstens weiterfahren. Was er an seinem Gefährt schön findet, wird auf dem Zettel als gefährlich deklariert.

Weil der Laster demnächst sowieso zur Hauptuntersuchung (HU) muss, verbindet Werner die zwei Untersuchungen miteinander: Bestätigung der Mängelfreiheit (Mängelschein) und HU. Beides lässt er bei der Zweigstelle des TÜV Nord machen. Die bescheinigt ihm Mängelfreiheit und er kriegt die neue Plakette.

Wer glaubt, jetzt wäre endlich Ruhe, der täuscht sich. Jetzt geht der Tanz erst richtig los. Die Polizei aus Bayern akzeptiert die Erklärung des TÜV Nord nicht. Nein, nur der TÜV Bayern wird akzeptiert. Für die bayerischen Beamten scheint alles jenseits der Weißwurstgrenze Ausland zu sein. Vielleicht muss ich demnächst, wenn ich als außerbayerischer Verteidiger in Bayern auftreten will, zunächst einen Sprachkurs in Bayerisch belegen. Nix für ungut, ich liebe meine bayerischen Nachbarn, aber die Nummer mit dem TÜV ist übertrieben.

Wechselklappe auf: Betriebserlaubnis weg

Die Bußgeldstelle holt dann auch den ganz großen Hammer raus. Volle 500 Euro soll Werner berappen wegen "Fahrens ohne Betriebserlaubnis mit wesentlicher Beeinträchtigung der Umwelt". Chefin Klara kriegt übrigens 400 Euro aufgebrummt, weil sie Werner mit diesem "Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis" auf die Straße gejagt hat.

Werners Sache wird vor einem bayerischen Amtsgericht verhandelt und es entwickelt sich eine prickelnde Rechtsfrage. Erlischt die Betriebserlaubnis schon, wenn man nur die Vorrichtung zum Lärmmachen, die Wechselklappe also, eingebaut hat oder erst wenn man sie im öffentlichen Straßenverkehr benutzt? Was Werner übrigens in diesem Fall niemals getan hat. Ich kann mir die Frage nicht verkneifen, ob dann da ein ständiges Wechselspiel stattfindet. Wechselklappe auf, keine Betriebserlaubnis; Wechselklappe zu, Betriebserlaubnis besteht wieder.

Verdammte Hacke! Hier auf jeden Fall war sie zu, die Klappe. Wer eine Axt zu Hause hat, kann auch jemanden damit  umbringen und ist noch nicht wegen des Axtbesitzes ein Mörder. Wer eine Wechselklappe für Schauzwecke und Truckertreffen hat, benutzt sie noch nicht zwangsläufig im öffentlichen Straßenverkehr. Er hat nur die Möglichkeit dazu. Erfüllt das schon Paragraf 19 der StVZO? Die Verteidigung zitiert aus dem Kommentar: "Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn am Fahrzeug willentlich Änderungen vorgenommen werden, falls dies zu einer Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens führt." Durch die Klappe verschlechtert sich auf jeden Fall das Abgasverhalten im vorliegenden Fall nicht. Das Geräuschverhalten verändert sich aber auf jeden Fall, wenn man die Klappe nutzt, das ist ja der Sinn der Klappe. Nur wenn man sie gar nicht im öffentlichen Verkehr benutzt, was dann?

Richter schließt einen Kompromiss

Es beginnt eine heftige Diskussion mit dem Richter. Alles dreht sich um die Frage: Reicht allein die Möglichkeit der Nutzung aus? Mehrfach probiert der Polizeibeamte, der den ganzen Zirkus ins Rollen gebracht hat, sich in die Diskussion einzumischen. Der Richter erklärt ihm, was er ist: ein Zeuge, der reden darf, wenn er gefragt ist. Er soll sich aus der juristischen Diskussion raushalten. Die Frage hier, erklärt der Richter irgendwann, sei nicht einfach.

Er bietet einen Kompromiss an: Er ist zähneknirschend zur Einstellung bereit. Wir nehmen an. Der Richter macht aber klar, dass er nur deswegen gnädig ist, weil Werner ein anderes Bußgeld, bei dem er die Klappe benutzt hat, akzeptiert hat. Beim Verlassen des Saales betrübt mich der Gedanke, der Richter könnte ein Eingewanderter aus Norddeutschland sein. Ob die Polizei den dann akzeptiert? Oder muss es ein bayerischer Richter sein? Egal! Die Einstellung ist unanfechtbar.

Das Verfahren gegen Klara wurde übrigens auch eingestellt. Die war nämlich gar nicht Werners Arbeitgeber und hat ihn weder disponiert noch sonstwohin geschickt. Übrigens: Diese Entscheidung ist ein Einzelfall. Sie hat keine Allgemeingültigkeit. Sie beinhaltet die Auffassung eines Richters. Die meisten dürften den Fall anders verhandeln. Aber immerhin.

Kleine Fälle

Zeichenwechsel

Andreas* hat null Punkte. Tatvorwurf: 17 km/h mit seinem Laster zu schnell. Das kostet 80 Euro und einen Punkt. Dass Andreas den nicht will, ist logisch. Das Ganze soll im Suhler Tunnel passiert sein. Im Tunnel gibt es eine sogenannte Wechsellichtzeichen-Anlage. Wenn diese computergesteuert eine andere Geschwindigkeit anzeigt, wird automatisch die Messanlage umgestellt. In einem vergleichbaren Fall hat sich Rechtsanwalt Möller die Umschaltprotokolle vorlegen lassen. Dabei zeigte sich Skurriles: Ein paarmal wurde auf Geschwindigkeiten umgeschaltet, die dann aber nur für 0,0 Sekunden galten. Das fand der Richter auch komisch. Was also liegt näher, als auch in diesem Fall die Beiziehung der Protokolle zu beantragen? Gesagt, getan. Rechtsanwalt Möller stellt einen entsprechenden Beweisantrag. Der Richter ist ein wenig gereizt. Der Aufwand sei nicht gerechtfertigt, meint er. "Dann bitte 55 Euro ohne Aufwand", erwidert Möller frech. "Immerhin ist Andreas punktefrei und das bei 130.000 km, die er im Jahr runterschrubbt." Der Richter akzeptiert den Vorschlag. Das Punktekonto von Andreas bleibt blütenweiß.
AG Suhl
Az.: 310 Js 19816/15 2 OWi

In die Falle getappt

Klassiker sind die Fälle von Knut* und Fritz*. Sie werden hintereinander verhandelt. Bei beiden geht es um dasselbe wie bei Andreas: ein bisschen zu schnell, kein harter Tobak, aber punktebewährt. Die B 4 ist dort traumhaft ausgebaut: vier Spuren Mittelleitplanke, Tempo 100 für Pkw, keine Beschilderung für Lkw. "Das ist unfair", argumentiert Rechtsanwalt Möller im Gerichtssaal. Die einen macht man darauf aufmerksam, die anderen, nämlich die Lkw-Fahrer, lässt man in die Falle tappen. So ging es auch Knut und Fritz. Beide glaubten, sie dürften 80 fahren. Durften sie aber nicht. Der Irrtum, dem sie unterlagen, muss aber bei der richterlichen Findung des Bußgeldes schuldmindernd berücksichtigt werden. Das Gericht verhängt in jedem Fall ein Bußgeld von 55 Euro. Knut und Fritz bleiben punktefrei.
AG Magdeburg
Az.: 40 OWi 785 Js 21042/15 (648/15)
Az.: 40 OWi 763 Js 38215/15 (1079/15)

Zugmaschine

Klaus-Dieter* lässt es entspannt angehen. Er ist solo  unterwegs. Dabei verletzt er die Abstandsregeln. Per Bußgeldbescheid kriegt er 80 Euro und einen Punkt um die Ohren. Das nervt ihn. Der Richter zeigt sich in derselben Laune. Viel zu nah sei Klaus Dieter, die Verteidigung möchte bitte den Einspruch zurücknehmen. Das Ding sei aussichtslos. Das sieht Alexander Rietesel, Anwalt aus der Autobahnkanzlei Berg, anders. Wieso denn die Zugmaschine solo unter Paragraf 4 III StVO fallen würde? Er habe recherchiert und würde ganz klar sagen "Nein!". Der Richter ist irritiert. Er unterbricht und verlässt den Sitzungssaal. Der Richter liest sich ein und kommt lächelnd zurück. Er könne sich eine Einstellung vorstellen, erklärt er. Alexander schlägt ein.
AG Kulmbach
Az.: 1 OWi 149 Js 9353/15

*Alle Namen von der Redaktion geändert

Dieser Artikel stammt aus diesem Heft
FERNFAHRER Titel 4/2016
FERNFAHRER 04 / 2016
7. März 2016
Dieser Artikel stammt aus diesem Heft
FERNFAHRER Titel 4/2016
FERNFAHRER 04 / 2016
7. März 2016
Unsere Experten
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
Götz Bopp, unser Experte für Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Lenk- und Ruhezeiten) Götz Bopp Sozialvorschriften und Güterverkehr
Aktuelle Fragen Bullenfänger illegal? Sind Bullenfänger in Deutschland erlaubt? Arbeitszeit: Anfahrt zum Stellplatz Ist die Anfahrt zum Lkw-Stellplatz Arbeitszeit? Digitacho: Bereitschaft trotz Ladezeit Chef droht mit Abmahnung, wenn wir den Fahrtenschreiber beim Abladen nicht auf Bereitschaft stellen.
Who is Who
Who is Who Nutzfahrzeuge 2019 WHO IS WHO Nutzfahrzeuge

Alle Hersteller, Zulieferer und Dienstleister für Nutzfahrzeugflotten.

Betriebsstoffliste 2023
Mehr als 2.500 Produkteinträge

Immer auf dem neuesten Stand: Die DEKRA Betriebsstoffliste 2023

Kostenloser Newsletter
eurotransport Newslettertitel Jetzt auswählen und profitieren

Maßgeschneidert: Die neuen Themen-Newsletter für Transportprofis.

eurotransport.de Shop
Web Shop Content Teaser Der Shop für die, die es bringen.

Zeitschriften, Bücher, Lkw-Modelle, Merchandising und mehr.