Wer bei der Nennung der ADSp die Jahreszahl weglässt, geht Haftungsrisiken ein.
Der Passus „Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, jeweils neueste Fassung“ steht so oder so ähnlich unter dem Punkt AGB bei vielen Unternehmen. Aber aufgepasst: Allein mit diesem Hinweis kann ein Einbezug der ADSp 2017 nicht hergeführt werden.
"Neueste Fassung" ist problematisch
Darauf macht der Rechtsanwalt Carsten Vyvers von der Anwaltskanzlei Arnecke Sibeth Dabelstein in Frankfurt aufmerksam. Seiner Erfahrung nach wird das seit gut zwei Jahren existierende Bedingungswerk der ADSp 2017 von allen wesentlichen Akteuren zur Anwendung empfohlen und von zahlreichen Unternehmen auch genutzt. „ Gleichwohl scheitert ein Einbezug der ADSp 2017 in einer Vielzahl von Fällen“, sagt der Experte für Transport- und Speditionsrecht. Schuld daran hat die Bezeichnung „neueste Fassung“.
„Bekanntlich hatte sich im Laufe der gescheiterten Verhandlung 2015 auch ein Streit um die Namensrechte an den ADSp entwickelt“, sagt Vyvers. ADSp sollten nach Auffassung der Verladerverbände nur gemeinsam ausgehandelte Bedingungswerke genannt werden dürfen. Die Verladerverbände selbst hatten daher ihr Bedingungswerk Deutsche Transport und Lagerbedingungen (DTLB) genannt. Die Spediteure hatten hierauf reagiert und ihr Bedingungswerk ADSp 2016 genannt. „Die Hinzufügung der Jahreszahl ist seitdem obligatorisch“, sagt der Anwalt.
Haftungsbegrenzung heraufgesetzt
Hinzu komme, dass die Haftungsbegrenzung pro Schadensfall und Schadensereignis jeweils um 25 Prozent heraufgesetzt worden sind, wenn man die ADSp 2017 mit den ADSp 2003 vergleicht. Dies war als Zugeständnis für die Verladerseite gedacht. Für Schäden im speditionellen Gewahrsam haftet der Spediteur nunmehr mit 8,33 Sondernutzungsrechten pro Kilogramm statt wie früher fünf Euro pro Kilogramm. „Dies hat sich jedoch noch nicht überall herumgesprochen, sodass hier an der einen oder anderen Stelle auch noch der Verweis auf die falschen Haftungswerte erfolgt“. Tauche in dem Verweis des Spediteurs daher eine Haftung von früher fünf Euro pro Kilogramm beziehungsweise ein Million Euro je Schadensfall oder zwei Millionen je Schadensereignis auf, kann er damit nicht die ADSp 2017 meinen, sagt der Anwalt.