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Infos für Dekra-Mitglieder Todsündenliste: Alarmstufe Rot

Foto: Fotolia/Montage: Frank Haug

Seit 2017 ist die sogenannte Todsündenliste in Kraft, die Verstöße im Güterverkehr ahndet. Im Rahmen ihrer Mitgliederabende 2019 informiert Dekra daher über die häufigsten Stolpersteine.

Seit 2017 ist die sogenannte Todsündenliste in Kraft, die Verstöße im Güterverkehr ahndet. Insgesamt 130 Verstöße gegen die Unionsvorschriften sind aufgelistet, zu viele, als dass man sich aller ständig bewusst sein kann. Schnell macht man sich etwa im Rahmen der täglichen Arbeitsorganisation eines Verstoßes schuldig. Im Rahmen ihrer Mitgliederabende 2019 informiert Dekra daher über die wichtigsten Stolpersteine.

So kann laut Andreas Müller, der sich als Fuhrpark-Experte mit seiner eigenen Firma Fleet Management Consulting selbstständig gemacht hat, schon ein Lenkzeitenverstoß von zehn Minuten über der erlaubten Lenkzeit von neun Stunden als schwerwiegender Verstoß gelten: wenn eine Verlängerung auf zehn Stunden nicht mehr möglich ist – mit den entsprechenden Folgen für Fahrer, Fuhrpark- und Verkehrsleiter sowie Geschäftsführer. Auch fehlerhafte Anweisungen für den Fahrer, die etwa einen Unfall zur Folge haben, können als schwerwiegender Verstoß eingeordnet werden.

Ampelsystem zeigt Risiko

Ein Ampelsystem zeigt, wie die Unternehmen eingestuft werden, berichtet die Rechtsanwältin Dr. Katja Löhr-Müller von der Kanzlei Groth Müller aus Rüsselsheim, die zusammen mit Fuhrpark-Experte Andreas Müller die Dekra-Mitglieder unterrichtet. Risikolos ist jedoch kein Unternehmen. So weist Müller etwa auf die Fußangeln bei der Nutzung von Kontrollgeräten hin, etwa bei Unternehmen mit Mischfuhrpark, in denen auch noch alte Tachografen im Einsatz sind. Ein „Einfallstor für ein Fehlverhalten“ nennt Müller etwa die Praxis „wer nicht aufzeichnen muss, aber aufzeichnet“.Das Fehlen beziehungsweise das Nichtbenutzen eines typgenehmigten Fahrtenschreibers sei dabei ebenso wie die Verwendung eines Fahrtenschreibers ohne Einbauplakette bereits ein schwerster Verstoß, die Verwendung eines nicht durch eine zugelassene Werkstatt nachgeprüften Fahrtenschreibers sogar ein sehr schwerwiegender Verstoß.

Kleine Unachtsamkeit, große Wirkung: Wer seine Fahrer immer wieder samstags zur Qualifizierung einbestellt und dabei deren Ruhezeit missachtet, begeht ebenso einen Verstoß wie der, der nicht darauf achtet, ob der Qualifizierungsnachweis im Führerschein seines Fahrers auch leserlich ist: Ist der Nachweis beschädigt oder unleserlich – beispielsweise weil das Dokument in der Brieftasche aufgerieben wurde –, kann bereits das als schwerwiegender Verstoß gelten.

Mitarbeiter gut schulen

Aus ihrer anwaltlichen Praxis gibt Dr. Katja Löhr-Müller den Tipp, dass Unternehmen vorbeugend ihre Mitarbeiter und alle Verantwortlichen intensiv schulen, den Personaleinsatz sowie den Umgang mit gesetzlichen Vorschriften überprüfen. Keine gute Idee sei es, auf eine entsprechende Sanktionierung zu verzichten, um etwa den Weggang des Fahrers zu verhindern: „Denn diese Umstände interessieren einen Strafrichter überhaupt nicht.“

Um Schulungs- und Unterweisungspflichten kommen die Unternehmen auch nicht im Zusammenhang mit dem digitalen Kontrollgerät herum: Die Verordnung VO (EU) 165/2014 schreibt dies vor. In Artikel 33 werden die Verantwortlichkeiten des Verkehrsunternehmens aufgeführt – etwa in Bezug darauf, dass der Fahrer angemessen geschult und darin unterwiesen wird, wie der Fahrtenschreiber ordnungsgemäß funktioniert. Zudem ist laut Müller vorgeschrieben, dass der Unternehmer regelmäßig überprüft, ob der Fahrtenschreiber auch ordnungsgemäß verwendet wird.

Schulungen und Kontrollen dokumentieren

Schulungen dazu sollten laut Müller mindestens einmal im Jahr stattfinden und ebenso wie die Kontrollen dokumentiert werden. Müller rät zudem zu einer Lernerfolgskontrolle, also zu einem Test über die Bedienung des Gerätes, und – bei festgestellten Verstößen – zu einer dokumentierten Nachschulung. Denn eines sei klar: Spätestens mit der Transparenz durch die Einführung der neuen Fahrtenschreiber-Generation werde eine bewusste oder zufällige Fehlbedienung nahezu unmöglich.

Unterweisung und Dokumentation sind ebenfalls Unternehmerpflichten nach den BG-Vorschriften, zu denen Müller ebenfalls referiert. Er riet den Unternehmen, auch diese Pflichten nicht auf die leichte Schulter zu nehmen: „Neben einem Bußgeld drohen, wenn der Arbeitgeber grob fahrlässig gehandelt hat, Regressansprüche der Berufsgenossenschaften bis zur Höhe der Zahlung.“ Zu den Unterweisungsthemen gehören demnach die Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1 § 4), zu Sicherheit und Gesundheitsschutz (§ 12 BetrSichV, § 12 Arbeitsschutzgesetz) und zum Führen eines Fahrzeugs (§ 35 UVV Vorschrift 70). Zu viel des Guten? Müller: „Tatsächlich macht das Unterweisen viel weniger Arbeit aus als die Arbeit, die nach einem Unfall auf einen wartet.“

Todsündenliste

Erfasste Vorschriften/ Rechtsbereiche:

  • Sozialvorschriften
  • Arbeitszeitvorschriften
  • Maße und Gewichte
  • regelmäßige technische Überwachung und technische Unterwegskontrolle
  • Geschwindigkeits- begrenzer
  • Berufskraftfahrer- qualifikation
  • Fahrerlaubnisrecht
  • Beförderung von Gefahrgut auf der Straße
  • Marktzugangsregelungen zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr sowie zum Personenverkehr
  • Tiertransportrecht
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Markus Werner Fachanwalt für Arbeitsrecht
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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