Sie sollten ruckartige Bewegungen des Kopfes unterlassen, wenn Sie erfahren, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer in ihr Auto gefahren ist. Verletzen Sie sich nämlich bei dieser Kopfbewegung, stehen Ihnen anschließend keine Schadenersatzansprüche gegen den Unfallverursacher zu.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart hat sich in so einem Fall nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, vor dem die Straßenverkehrsvorschriften nicht schützen. Vor dem Gericht wurde der Fall einer Fahrzeugbesitzerin verhandelt (AZ: 13 U 78/12), die im Dezember 2010 zwei Bandscheibenvorfälle erlitt, als sie in einer Apotheke ruckartig den Kopf umdrehte. Die Bewegung machte sie nach Angaben des Fachinformationsdienstes kostenlose-urteile.de, weil sie von einer weiteren Kundin erfuhr, dass jemand in ihr Fahrzeug gefahren sei und sich unerlaubt vom Unfallort entfernt habe. Die Unfallverursacherin konnte jedoch festgestellt werden und die Geschädigte erhob Klage auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Nachdem bereits das Landgericht Stuttgart festgestellt hatte, dass die Verletzung der Unfallverursacherin nicht zugerechnet werden könne, bestätigte das Oberlandesgericht die Entscheidung. Zwar sei es richtig, dass ein Schädiger auch für die mittelbar verursachten Schäden haften könne, die etwa durch das Verhalten eines Dritten und des Geschädigten selbst verursacht wurden. Voraussetzung dafür sei aber, dass Gesundheitsschäden vorliegen, die in den Schutzbereich der Normen des Straßenverkehrs fallen, deren Verletzung zu dem Verkehrsunfall geführt haben. Der Schädiger habe daher nicht die Schäden zu ersetzen, die als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos zu bewerten sind.