Gewerblicher Güterverkehr Berücksichtigungsfreie Tage nachweisen

LKW-Fahrer Foto: Regenscheit

Fahrer, die im gewerblichen Güterverkehr unterwegs sind, müssen auch einen Nachweis erbringen, wenn Sie nicht arbeiten. Fürs Nichtarbeiten gibt es EU-weit sechs anerkannte Gründe und ein Formular, das ausgefüllt mitgeführt werden muss.

Wer gewerblich Güter mit Fahrzeugen über 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht transportiert, muss grundsätzlich für jeden Tag eines Jahres Nachweise über seine Tätigkeiten bei sich führen. Gleiches gilt bei der gewerblichen Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die mehr als neun Sitzplätze haben. Das teilt das Polizeipräsidium Münster mit.

Kommt der Fahrer in eine Verkehrskontrolle müssen die Nachweise für den Zeitraum des laufenden Tages und die vorausgehenden 28 Kalendertage vorgewiesen werden können. Liegen für einen Tag, sprich den Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr, keine Aufzeichnungen zu den Lenk- und Ruhezeiten vor, muss der Fahrer laut Polizeipräsidium einen Nachweis erbringen, warum die Aufzeichnungen fehlen beziehungsweise er nicht seiner Fahrertätigkeit nachgegangen ist.

Sechs Gründe, die zählen

Dabei kommen nach Angaben der Polizei in Münster lediglich sechs Gründe in Betracht: Der Fahrer war entweder krank, hatte Urlaub oder hat eine Ruhezeit absolviert. Ein weiterer Grund könne sein, dass der Fahrer ein Fahrzeug gelenkt hat, für das keine Aufzeichnungsfristen gelten oder dass er andere Arbeiten als Lenktätigkeiten – zum Beispiel im Lager oder Büro – ausgeführt hat. Ein weiterer Grund könne sein, dass der Fahrer lediglich für Fahrten zur Verfügung stand, sie aber nicht durchführte.

Einen Vordruck für die EU-Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage in allen Sprachen der EU finden Sie im Internet . Klicken Sie dazu auf der verlinkten Seite auf das Kästchen mit den drei Punkten neben dem Text „The form (Word-Dokument) (62 kB) …“ und wählen Sie dann die entsprechende Sprache beziehungsweise das entsprechende Land.

Das Polizeipräsidium Münster empfiehlt besonders bei Fahrten nach Österreich, Portugal und Belgien die Verwendung des EU-Formblatts. Bei Verwendung anderer und veränderter Nachweise drohen sehr hohe Bußgelder. Das Formblatt muss maschinenschriftlich ausgefüllt werden, nur die Unterschriften von Unternehmer und Fahrer erfolgen händisch.

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