Recht - Gewährleistung Welche Rechte Kunden haben

Meine Rechte Foto: adpic (M.Baumann)

Rechtsanwalt Dr. Wolf-Henning Hammer erklärt, welche Rechte Kunden nach einer mangelhaften Reparatur haben und wie Werkstätten sich absichern.

Mitunter kommen Kunden nach einer Reparatur oder Wartung wieder und behaupten, die Arbeiten seien mangelhaft durchgeführt worden oder es lägen Defekte vor, die vorher nicht da gewesen ­seien. Grundsätzlich gilt dann: Zusagen oder Zugeständnisse sollten niemals vorschnell gemacht werden. Denn abgesehen davon, dass sie nicht nur sehr teuer werden und neuen Ärger nach sich ziehen können, sollte zunächst geklärt werden, ob überhaupt ein Zusammenhang mit dem Werkstattaufenthalt besteht. Denn selbst wenn der behauptete Defekt vorliegt, bedeutet dies noch nicht, dass der Kunde tatsächlich auch Ansprüche gegenüber dem Betrieb daraus ableiten kann.

Wann besteht überhaupt ein Anspruch auf Gewährleistung?

Die Werkstatt ist verpflichtet, die geschuldete Wartung oder Reparatur ordnungsgemäß zu erledigen. Was dies bedeutet, hängt entscheidend davon ab, welchen Auftrag der Kunde erteilt hat und was er erwarten durfte. So können etwa beim Wechsel eines Zahnriemens auch weitere Bauteile wie Keilrippenriemen, Wasserpumpe sowie Spann- oder Umlenkrollen betroffen sein. Wenn der Kunde aber auf dem Tausch nur des Zahnriemens besteht, sollte er nicht nur auf die damit verbundenen Risiken hingewiesen werden, sondern dies sollte auch im Auftrag vermerkt und schriftlich vom Kunden bestätigt ­werden.

Dass die Teile und Arbeiten mängelfrei sein müssen, versteht sich von selbst. Ist dies nicht der Fall, hat der Kunde ein Recht auf Nachbesserung, also die Beseitigung des Mangels (§ 635 BGB). Sollte er hierzu eine angemessene Frist setzen, ist es sinnvoll, diese zu beachten. Denn falls die Frist verstreicht, kann der Kunde die Arbeiten anderweitig durchführen lassen. Dies kann auch gelten, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Die anderweitig entstehenden Kosten kann der Kunde der Werkstatt übrigens in Rechnung stellen. Dies gilt auch, wenn es ihm unzumutbar ist, die Nachbesserung in dem ursprünglich beauftragten Betrieb durchführen zu lassen. Dies kann der Fall sein, wenn die Werkstatt beispielsweise ferienbedingt geschlossen ist, der Kunde aber nicht warten kann, bis sie wieder öffnet. Die Frist, während derer ein Kunde Gewährleistungsansprüche geltend ­machen kann, beträgt zwei Jahre (§ 634a Abs. 1 Ziff. 1 BGB).

Foto: Kanzlei Voigt
Dr. Wolf-Henning Hammer berät Werkstätten im Bereich Garantie und Gewährleistung.

Zieht der Mangel Schäden an anderen Bauteilen nach sich?

Wenn mangelhafte Arbeiten Schäden an – zuvor intakten – Bauteilen verursacht haben, es sich also um sogenannte Folgeschäden handelt, sind im Zweifelsfall auch diese zu beseitigen. Die Beseitigung dieser Schäden ist allerdings nicht als Nacherfüllung, sondern als Schadensersatz zu qualifizieren. Dies liegt daran, dass diese Schäden nun einmal nicht dadurch beseitigt werden können, dass nur der Mangel behoben, also etwa der betreffende Riemen getauscht und neu gespannt wird. Hinsichtlich der Kosten macht dies für den ausführenden Betrieb zwar keinen Unterschied, bezogen auf die Rechte des Kunden aber schon.

Bei vertraglichen Ansprüchen, zu denen auch die Nacherfüllung gehört, muss der Kunde der Werkstatt die Gelegenheit geben, die geschuldete Werkleistung doch noch zu erbringen. Wo sich die Ansprüche hingegen nicht auf das Werk und dessen Nachbesserung beziehen, also auf das sogenannte Leistungsinteresse, sondern insbesondere darüber hinausgehen, wie dies bei Folgeschäden typischerweise der Fall ist, kann auf die Setzung einer Frist gemäß § 634 Nr. 3, § 281 BGB verzichtet werden. Ob ein Schaden als ein solcher Folgeschaden gewertet werden kann, der nicht im Wege der Nachbesserung beseitigt werden kann, hängt davon ab, ob die geschuldete Leistung und deren Umfang feststehen. <

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