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Gesetz Anzeigen ist Pflicht

Polizeikontrolle Foto: Bilski

Seit Monatsanfang sind das neue Abfallrecht und damit auch neue Anzeige- und Erlaubnispflichten in Kraft.

Auch das A-Schild ist jetzt für fast alle Transporte zwingend. Mit dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), das seit 1. Juni in Kraft ist, sollen laut dem Bundesumweltministerium (BMU) Abfallvermeidung und Recycling von Abfällen gestärkt und verschiedene Regelungen anwenderfreundlicher gemacht werden. Auch das Thema "Bürokratieabbau und effizientere Überwachung" findet sich in dem neuen Abfallrecht wieder. Und zwar in der Form von neu geregelten Anzeige- und Erlaubnispflichten: Alle deutschen und ausländischen Transportunternehmen, die Abfälle innerhalb Deutschlands, im Transit und grenzüberschreitend befördern, müssen die Anzeige- und Erlaubnispflichten beachten. Wichtig: Wer zum Transport einen Subunternehmer beauftragt, muss sich vergewissern, dass die formalen Voraussetzungen hinsichtlich Anzeige und Erlaubnis erfüllt werden.

Die Anzeige- und Erlaubnispflicht richtet sich nach dem Gefahrenpotenzial der Abfälle

Neu ist, dass sich die Anzeige- und Erlaubnispflicht ab sofort nach dem Gefahrenpotenzial der Abfälle richtet. Um die neuen Regeln besser verständlich zu machen, hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe dazu ganz konkrete Vollzugshinweise erarbeitet, die sich auf Paragraf 53 bis 55 KrWG und damit den Transport von gefährlichen und nicht-gefährlichen Abfällen sowie die Kennzeichnungspflichten von Fahrzeugen beziehen.  Anzeigepflicht: Wer nicht-gefährliche Abfälle transportiert, muss diese Tätigkeit nach Paragraf 53 KrWG vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen. Davon betroffen sind Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder befördern, darunter auch nicht erlaubnispflichtige Entsorgungsfachbetriebe, Firmen, die Altfahrzeuge im Rahmen der Überlassung nach der Altfahrzeug-Verordnung befördern, sowie Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Elektronik- und Elektroaltgeräten sowie Altbatterien.

Für Sammler und Beförderer gilt der 1. Juni 2014

Eine Übergangsvorschrift Paragraf 72, Abs. 4 KrWG aber schiebt die Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmer um zwei Jahre bis 1. Juni 2014 auf. Dies gilt etwa für Unternehmen, bei denen der Abfalltransport nur eine der Tätigkeiten neben anderen Geschäftstätigkeiten sind, also etwa für Bauunternehmer und Handwerker, die Abfall von der Baustelle wegtransportieren.  Erlaubnispflicht: Der Transport gefährlicher Abfälle ist  nach Paragraf 54 KrWG erlaubnispflichtig. Die Beförderungserlaubnis entspricht zunächst der bisherigen Transportgenehmigung: Die Übergangsvorschrift Paragraf 72, Abs. 5 KrWG bewirkt, dass bisher gültige Transportgenehmigungen auch nach Inkrafttreten des neuen Abfallgesetzes ihre Wirksamkeit nicht verlieren: Unbefristete Genehmigungen gelten ohne Enddatum weiter. Befristet erteilte Genehmigungen aber werden nach ihrem Ablauf nicht verlängert, für den Erwerb einer neuen Beförderungserlaubnis muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.  Kennzeichnungspflicht: Nach Paragraf 55 KrWG müssen bei jeder Abfallbeförderung die Lkw vorne und hinten mit weiß/schwarzen A-Schildern gekennzeichnet werden. Ausgenommen sind von der Kennzeichnungspflicht nur für im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätige Sammler und Beförderer sowie öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Entsorgungsfachbetriebe müssen ebenfalls das A-Schild anbringen. Laut den Vollzugshinweisen haben sie aber wegen zu erwartender Lieferschwierigkeiten bei den Schildern eine Frist bis zum 1. September, in der bei Fehlen des Schildes kein Bußgeld verhängt wird. Zudem unterliegen Entsorgungsfachbetriebe, wenn sie bereits zertifiziert sind, auch keiner Erlaubnispflicht.

Kreislaufwirtschaftsgesetz ist noch nicht vollständig

Vollständig ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz noch nicht ganz: So wissen Unternehmen etwa noch nicht, in welcher Form sie der Anzeigepflicht nachkommen sollen, oder wie gesetzlich geforderte Zuverlässigkeit für Betriebsinhaber und Leitungspersonal nachgewiesen wird  - dem neuen Gesetz fehlen noch eine ganze Reihe von entsprechenden Verordnungen beziehungsweise untergesetzlichen Anforderungen. Allerdings hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu dem Thema "Anzeige nach Paragraf 53 KrWG" ein Formblatt entwickelt, das als Vorlage für  die Anzeigenpflicht dienen kann. Dieses kann, ebenso wie eine Liste der zuständigen Behörden in den Ländern sowie der Vollzugshinweise, unter der Webseite der zentralen Koordinierungsstelle der Ländern unter www.zks-abfall.de heruntergeladen werden.

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Markus Werner Fachanwalt für Arbeitsrecht
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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