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Geplante Änderung des Fahrpersonalgesetzes Der Textentwurf ist da

LKw, Ruhezeit, Parkplatz Foto: Bergrath

Das Warten hat ein Ende. Das Bundesverkehrsministerium (BMVI) hat den Textentwurf zum "Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes und des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern" an die verschiedenen Verbände zur Kommentierung geschickt.

Darin steht nun auch die geplante Regelung zur zukünftigen Verbringung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhzezeit im Lkw. Demnach soll in § 3 der § 3a eingefügt werden:

"(1) Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Sinne von Artikel 4 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 nicht im Fahrzeug verbringt. Hierfür hat er die Arbeit der Fahrer so zu organisieren, dass das Fahrpersonal die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit am jeweiligen eigenen Wohnort des Fahrers oder am Ort des Unternehmenssitzes und dort in einer festen Unterkunft verbringen kann.
 
(2) Regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten, die entgegen der Bestimmungen des Absatzes 1 verbracht wurden, gelten nicht als ordnungsgemäße wöchentliche Ruhezeit im Sinne von Artikel 4 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006."

Im Dezember sollen nun die Verbände dazu gehört werden. Damit geht der Versuch, das europaweite Sozialdumping über eine nationale Regelung einzudämmen (siehe auch hier   und hier in die nächste Runde.

Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 3 a)
Nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 müssen Lkw- und Busfahrer Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Die wöchentliche Ruhezeit kann eine regelmäßige oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit sein. Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit hat eine Dauer von mindestens 45 Stunden. Nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung können tägliche und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten unter bestimmten Bedingungen im Fahrzeug verbracht werden. Daraus wurde aus nicht nachvollziehbaren Gründen der Umkehrschluss gezogen, dass die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht im Fahrzeug verbracht werden darf. Eine Bußgeldbewehrung dieser Regelung besteht nicht, da eine unmittelbare Bezugnahme an den strengen Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes scheiterte.
Eine klare nationale Regelung schließt diese Lücke.
Beobachtungen im Straßenverkehr ergaben, dass Fahrer aus vielen, vor allem südosteuropäischen Staaten, darauf eingerichtet sind, die regelmäßige Wochenruhezeit im Fahrzeug zu verbringen. Die gesamte Haushaltsführung für eine Person wird dazu im und am Fahrzeug abgewickelt. Dabei ergeben sich zum Teil menschenunwürdige Lebensumstände.
Nach Einführung nationaler Regelungen in Frankreich und Belgien zeigt sich, dass deshalb ausländische Kraftfahrer ihre Auflieger und Anhänger dort abstellen und die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit in der Zugmaschine auf Parkplätzen in Deutschland verbringen. Die ohnehin schon bestehende Überlastung der Stellflächen nimmt dadurch zu. Außerdem sind in deren Folge auch negative Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit eingetreten.
Gesellschaftliche Gruppen in Deutschland fordern ein Tätigwerden des nationalen Gesetzgebers.
Zum Schutz des Fahrers, für die Schaffung sozial adäquater Arbeitsbedingungen sowie zur Steigerung der Attraktivität des Berufsbildes des Kraftfahrers wird ausdrücklich festgelegt, dass der Unternehmer so zu disponieren hat, dass der Fahrer die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit zu Hause verbringen kann.
Durch die Bestimmung des Absatzes 2 wird erreicht, dass ein Fahrer, der entgegen § 3a Abs. 1 seine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug verbracht hat, nicht weiterfahren darf. Damit wird – im Unterschied zu den Vorgehensweisen in Frankreich und Belgien – erreicht, dass sich die Nachteile von Verstößen, die ja durch den Unternehmer veranlasst sind, auch unmittelbar auf diesen auswirken. Dieser Nachteil besteht darin, dass die Fahrt fühlbar verzögert wird.

Download Hier können Sie den Textentwurf nachlesen. (DOC, 0,12 MByte) Kostenlos
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