Die Branchenverbände empfehlen, ab dem 1. Juli die überarbeiteten Logistik-AGB 2019 anzuwenden.
Der Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV), der Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) sowie der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) empfehlen unverbindlich, ab 1. Juli die Logistik-AGB 2019 anzuwenden. Gemeinsam mit dem Institut für Logistikrecht und Riskmanagement (ILRM), Bremerhaven unter Leitung von Prof. Dr. Thomas Wieske haben die Bundesverbände die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sogenannte speditionsunübliche logistische Leistungen aktualisiert und erweitert. „Die Logistik-AGB regeln die logistischen Leistungen, die von den ADSp ausgeschlossen sind“, erklärt Wieske auf Anfrage von trans aktuell.
Speditionsunübliche logistische Leistungen
Leistungen, die von den Logistik-AGB betroffen sind, sind demnach etwa Arbeiten, bei denen der Spediteur als Logistiker sich an der Substanz des Gutes zu schaffen mache oder vertragliche Leistungen für den Auftraggeber vornehme, also den Kunden des Auftraggeber etwa über ein Call Center berät oder Geräte aufstellt, austauscht oder repariert oder Teile montiert.
Diese Leistungen fallen nicht oder nur punktuell in den Anwendungsbereich der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) und werden daher durch ergänzende Regelungen der Logistik-AGB abgedeckt. Je nach Anwendungsbereich folgen laut Wieske unterschiedliche Aufgaben und Pflichten für Auftraggeber und Auftragnehmern, aber auch weitergehende Instruktionen des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur beziehungsweise Logistikunternehmen als „verlängerter Werkbank“. Diese veränderte Struktur durchziehe die Bestimmungen der Logistik-AGB.
BGL und AMÖ arbeiten mit
Mit den Logistik-AGB 2019 wurden demnach zur einfacheren praktischen Umsetzung weitgehend einheitliche Standards für die Auftragserteilung und -abwicklung definiert, indem zahlreiche Klauseln in Anlehnung an inhaltlich korrespondierende Passagen der ADSp 2017 überarbeitet wurden. Laut Wieske wurden die Logistik-AGB zudem unter Mitarbeit von BGL und AMÖ auf eine breitere Basis gestellt sowie die Regelungen an die Rechtsprechung, Gesetzesanpassungen sowie an die Inflation angepasst (Haftungshöchstbeträge). Die Struktur der Logistik AGB sei jedoch im Wesentlichen unverändert geblieben.