Recht Für den Ernstfall abgesichert

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Wo gehobelt wird, fallen Späne – das gilt auch für den Betrieb einer Werkstatt. Auf welchen Versicherungsschutz ein Serviceunternehmen nicht verzichten sollte, erklärt Rechtsanwalt Dr. Wolf-Henning Hammer von der Kanzlei Voigt.

Trotz aller Sorgfalt kann ein Kundenfahrzeug beschädigt werden, während es sich in der Obhut der Werkstatt be­findet, oder können Personen auf dem ­Betriebsgelände zu Schaden kommen. Wer sich dann auf seine Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) verlässt, für den gibt es unter Umständen ein böses Erwachen.

Die BHV kommt grundsätzlich für Schäden an betriebsfremden Personen während betrieblicher Tätigkeiten auf. Wenn sich etwa ein Kunde verletzt, weil er auf Öl, Eis oder Schnee ausrutscht, weil diese Gefahr entgegen den Verkehrssicherungspflichten nicht beseitigt wurde. Für Sach- oder Umweltschäden durch auslaufende Betriebsstoffe gilt dies ebenfalls. Gleiches gilt für Schäden, deren Ursache in mangelhaft ausgeführten Arbeiten liegt. Allerdings greift die BHV nur, wenn die Schäden nicht das Fahrzeug selbst betreffen oder unter die Gewährleistung fallen.

Eine Zusatzhaftpflichtversicherung lohnt sich

Wenn etwa in einer Lackiererei die Lackier- gegen die Originalräder getauscht werden und es anschließend zu einem Unfall kommt, weil sich wegen unzureichend angezogener Muttern ein Rad löst, sind sowohl Personenschäden des Kunden als auch Dritter abgedeckt. Für Schäden an Sachen Dritter kommt der Versicherer ebenfalls auf. Schäden am Kundenfahrzeug werden dagegen selbst dann nicht ersetzt, wenn sie während einer Probefahrt, beim Umsetzen des Fahrzeugs oder bei anderen betriebsbedingten Tätigkeiten entstehen. Der Abschluss einer Zusatzhaftpflichtversicherung (ZHV) für Handel und Handwerk ist eine sinnvolle Ergänzung. Sie bietet zwar ebenfalls keinen Rundumschutz, kommt aber für Schäden am Kundenfahrzeug auf, die auf Arbeiten am Fahrzeug zurückzuführen sind und bei denen es sich nicht um Gewährleistungsfälle handelt.

Wenn das Kundenfahrzeug beispielsweise nach dem Ablösen des Rads aufsetzt oder die Originalräder beim Tausch gegen die Lackierräder beschädigt werden, ist dies ein Fall für die ZHV. Eine weitere Konstellation ist die, dass während der Reparatur Teile beschädigt werden, die nicht Gegenstand der Instandsetzung sind. Ein Klassiker ist das Werkzeug, das dem Mechaniker aus der Hand fällt. Entsteht hier ein Schaden, dann ist entscheidend, ob die Arbeiten sich auf das beschädigte Teil bezogen oder ob der Schaden als Unfall einzustufen ist. So macht es zum Beispiel einen Unterschied, ob ein Schraubendreher, bei der Motorinstandsetzung einen Schaden verursacht, oder beim Funktionstest den Sitzbezug beschädigt hat. In der ersten Variante ist das Aggregat selbst betroffen. Hier greift die Gewährleistung, und aus der Versicherung ist nichts zu holen.

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Dr. Wolf-Henning Hammer

Betriebshaftpflichversicherung und Zusatzhaftpflichtversicherung kombinieren

Beim Sitz ist das anders. Es zeigt sich, dass die Kombination von BHV und ZHV durchaus Sinn ergibt, auch wenn sie nicht alle Versicherungslücken schließt. Wer hier auf Nummer sicher gehen will, sollte ergänzend eine Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung abschließen, mit der sich auch Streif- oder Kollisionsschäden abdecken lassen, die sich beim Rangieren, bei Probe- und Überführungsfahrten ereignen. Wer dies beachtet, sollte auch abgesichert sein, wenn in Obhut befindliche Fahrzeuge beschädigt oder gestohlen werden.

Wenn es bei einer Fahrzeuginstandsetzung zu einem Schaden kommt, ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs nicht in jedem Fall eintrittsverpflichtet. Dies gilt dann, wenn weder die Transport- noch die Fortbewegungsfunktion des Kfz bei der Entstehung des Schadens eine Rolle gespielt hat oder auch sonst keinerlei Hinweise auf die Gefährlichkeit vorlagen.

Fahrzeug gerät in Brand: Ein Fallbeispiel

Exemplarisch sei ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Az. I-1 U 6/10) aus dem Jahr 2010 genannt. In dem zu beurteilenden Sachverhalt hatte eine Werkstatt ­einen Lkw zur Instandsetzung eines defekten Anlassers angenommen und ihn über das Wochenende auf einer Hebebühne abgestellt. Während dieses Zeitraums fing das Fahrerhaus aufgrund eines Defekts in der Fahrzeugelektrik Feuer und verursachte in der Werkstatthalle einen Schaden von rund 85.000 Euro.

Eine Rolle spielte dabei, dass sich der Brand drei Tage nach dem letzten Fahrzeugbetrieb ereignet hatte und der Defekt wegen vorangegangener Instandsetzungen bekannt gewesen war. Das OLG entschied, dass die Kosten nicht der Betriebshaftung des Halters zugerechnet werden dürfen, und begründete dies damit, dass das Feuer gerade nicht in Zusammenhang mit einem Verkehrsvorgang des Fahrzeugs, sondern während der Erfüllung einer vertraglichen Wartungsverpflichtung der Werkstatt ausgebrochen war. Zudem hätte der Lkw auch nicht betriebsbereit zur Verfügung gestanden, da er auf der Hebebühne gar nicht benutzt werden konnte. Der Fall macht deutlich, wie wichtig es ist, auch derartige Sachverhalte in den Versicherungsschutz einzubeziehen.

Zwischen den Arbeiten am Fahrzeug und der Obhut des Betriebs muss ein Zusammenhang bestehen. Wer Fahrzeuge garagenmäßig unterstellt, muss dies extra absichern. Den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zufolge liegt eine garagenmäßige Unterstellung immer dann vor, wenn die „Obhut für fremde Fahrzeuge […] zur Erreichung des Zweckes ihres Kfz-Handel- und Handwerkbetriebs nicht mehr oder noch nicht erforderlich ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Kunde sein Fahrzeug aus eigenem Interesse früher zu Ihnen bringt oder länger bei Ihnen belässt“. Wer diesen Service anbietet und ein Fahrzeug während des Urlaubs des Kunden repariert, um es ihm nach seiner Rückkehr zurückzugeben, sollte dies dem Versicherer bei Vertragsabschluss mitteilen. Wichtig ist auch, dass die Deckung entsprechend bestätigt wird. Ungeachtet dessen lässt sich eine passende Deckung nur erreichen, wenn auch die Betriebsart und das damit verbundene Gefährdungspotenzial korrekt angegeben werden. Eine Lackiererei benötigt einen anderen Schutz als ein Reifenfachbetrieb oder eine Nfz-Werkstatt. Dies gilt für BHV, ZHV oder Kfz-Haftpflicht und Kaskoversicherungen für Handel und Handwerk gleichermaßen. Es wäre ärgerlich, wenn ein in Obhut genommener Lkw mit Pkw-Transportaufbau oder ein doppelstöckiger Premiumreisebus beschädigt wird, der Deckungsumfang der Kaskoversicherung aber nur für einen Kleinwagen reicht.

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