Das Mindestlohngesetz gilt auch für ausländische Unternehmen in Deutschland und der Zoll darf die Einhaltung im Inland auch kontrollieren, so ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 16. Januar 2016, Az.: 1 K 1161/17, 1 K 1174/17) zwei Klagen polnischer Speditionen gegen die Geltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) zurückgewiesen. Gleichzeitig bestätigte das Gericht die Kontrollbefugnisse der Zollbehörden gegenüber nur vorübergehend in Deutschland tätigen Transportunternehmen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Demnach sind die Cottbuser Richter der Ansicht, dass das MiLoG auch dann gilt, wenn die Tätigkeit im Inland nur kurze Zeit andauert, wie das bei ausländischen Lkw-Fahrern der Fall sein kann. Die Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns verstoße weder gegen das Europarecht noch das Verfassungsrecht.