Fahrzeuge Verzögerungstaktik lohnt sich nicht

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Liegt ein Verstoß gegen die Verkehrsregeln über zwei Jahre zurück, kann dafür immer noch ein Fahrverbot verhängt werden - obwohl mit einer derart späten gerichtlichen Entscheidung eigentlich der vom Gesetzgeber ausdrücklich angestrebte Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verloren geht. Das teilt die Deutsche Anwaltshotline unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (AZ: 3 SsOWi 941/08) mit. Im vorliegenden Fall war ein Pkw-Fahrer auf der Autobahn mit 146 Stundenkilometern geblitzt worden, während die zulässige Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle 120 km/h betrug. Der Mann behauptete damals allerdings, zur Tatzeit nicht am Steuer seines Wagens gesessen zu haben und dass es sich bei der auf dem Radarfoto zu sehenden Person möglicherweise um seinen Bruder handele. Erst als ein Sachverständiger anhand von 28 Merkmalen seine Identität auf den Radarfoto eindeutig belegt hatte, gestand der Verkehrssünder in der Hauptverhandlung die Möglichkeit eines Verstoßes ein. Allerdings waren für die aufwändigen Untersuchungen über zwei Jahre ins Land gegangen, weshalb er das jetzt ausgesprochene einmonatige Fahrverbot nicht mehr akzeptieren wollte. Immerhin habe er seitdem nachweislich keinen einzigen Verkehrsverstoß mehr begangen, was bereits als erfolgreiche Erziehung anzusehen sei. Es wäre Unrecht, ihn unter der Trödelei der Ermittlungsbehörden so spät noch leiden zu lassen. Dem widersprach jedoch das Oberlandesgericht, weil der Pkw-Fahrer wahrheitswidrig den Tatverdacht auf eine andere Person gelenkt habe und dadurch die Ermittlungen verzögerte. Deshalb sei das Fahrverbot auch noch nach zwei Jahren gerechtfertigt.

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