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Transportwelt Urteil zur Ein-Prozent-Regelung

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Die Ein-Prozent-Regelung kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht auf Fahrzeuge angewendet werden, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung für private Zwecke nicht geeingnet sind. So hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil (AZ: VI R 34/07) entschieden. Im vorliegenden Fall überließ ein Unternehmen für Heizungs-und Sanitärbedarf einem Mitarbieter einen Kastenwagen. Der Aufbau des Wagens hatte keine Fenster, er war mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet. Zudem trug der Kastenwagen eine auffällige Beschriftung. Für die private Nutzung setzte das Finanzamt einen Nutzungwert nach der Ein-Prozent-Regelung an. Der Bundesfinanzhof sieht das anders: Seiner Auffassung nach eignet sich ein derart gebautes Fahrzeug nicht für den privaten Gebrauch. Ob es dennoch privat genutzt wird, müsse im Einzelfall festgestellt werden. Das zu prüfen obliege dem Finanzamt, das sich insoweit nicht auf den Beweis des ersten Anscheins berufen darf. Noch ein Hinweis zur Ein-Prozent-Regelung nach Angaben des Bundesfinanzhofs: Überlässt ein Unternehmen einem Mitarbeiter ein Fahrzeug, führt dessen Privatnutzung regelmäßig zu Arbeitslohn. Die Privatnutzung des Dienstwagens ist für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.

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