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Transportwelt Unfall: Mitschuld trotz Vorfahrt

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Auch wer eigentlich Vorfahrt hat, kann unter Umständen nach einem Unfall einen Teil des Schadens tragen müssen. Das teilt der Deutsche Anwaltsverein, bezugnehmend auf eine Urteil des Amtsgerichts Norderstedt (AZ: 42 C 422/06), mit. Missachtet nämlich ein vorfahrtberechtigter Autofahrer eine rote Ampel und kollidiert auf der darauf folgenden Kreuzung mit einem Fahrzeug, das die Vorfahrt missachtet hat, so trägt er laut Gericht einen Teil der Schuld an dem Unfall. In dem Fall näherte sich nach Angaben des Deutschen Anwaltvereins ein Autofahrer auf einer vorfahrtberechtigten Straße einer Kreuzung. Kurz vor der Kreuzung missachtete er eine rote Fußgängerampel, die jedoch nur den Fußgängerverkehr an dieser Stelle regelte, nicht aber den Verkehr im Kreuzungsbereich. Nach dem Überqueren der roten Ampel fuhr der Fahrer mit seinem Pkw in die Kreuzung hinein, wo er mit einem einbiegenden Auto kollidierte. Das einbiegende Auto hatte das Vorfahrtsrecht des anderen Fahrzeugs missachtet. Der Mann, dessen Fahrzeug vorfahrtberechtigt war, klagte auf Schadenersatz. Nach Abwägung, wie viel die Unfallgegner jeweils durch ihre fahrweise zu dem Unfall beigetragen haben, kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass die beiden beteiligten Parteien je 50 Prozent des Schadens zu tragen hätten. Auf der einen Seite habe der beklagte Fahrer gegen die Vorfahrtregeln verstoßen. Andererseits habe jedoch der Rotlichtverstoß des Klägers die so genannte Betriebsgefahr seines Wagens - also, die Gefahr die der Betrieb eines Fahrzeugs immer mit sich bringt - erhöht. Er habe sich für die anderen Verkehrsteilnehmer im Kreuzungsbereich gefährlich verhalten.

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