Dauert der Überholvorgang auf einer Autobahn mehr als 45 Sekunden, handelt es sich um eine rechtswidriges Verkehrsmanöver, das zu ahnden ist. Das berichtet die Deutsche Anwaltshotline unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (AZ: 4 Ss Owi 629/08). Im vorliegenden Fall fuhr ein Sattelzug auf der A 1 mehrere Kilometer links neben einem anderen Lkw, ohne diesen überholen zu können oder zu wollen. Insgesamt dauerte das Elefantenrennen 80 Sekunden. Dadurch wurden die schnelleren Autos auf der Überholspur ausgebremst - darunter auch eine Wagen der Autobahnpolizei. So konnten laut Deutscher Anwaltshotline die Beamten vor Gericht mit exakten Daten zum umstrittenen Verkehrsgeschehen aufwarten. Sie bezeugten, dass das überholte Fahrzeug während des Überholvorgangs seine Geschwindigkeit gleichmäßig beibehalten hatte. Dem Sattelzugfahrer wurde zunächst eine Geldbuße wegen „Überholens trotz nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit“ auferlegt, die er allerdings nicht bezahlen wollte. Da die Straßenverkehrsordnung keine genauen Angaben darüber macht, was eine „wesentlich höhere Geschwindigkeit“ ist, die zum Einleiten eines Überholvorganges berechtigt, war es nach Meinung der Hammer Richter an der Zeit eine Faustregel zu schaffen, die praktikabel ist und für Lkw und Pkw gleichermaßen gilt. Die Richter entschieden: Bußgeldrechtlich sind alle Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen zu ahnden, die bei einer Dauer von mehr als 45 Sekunden beziehungsweise einer Differenzgeschwindigkeit von unter zehn Stundenkilometern zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führen.