Fahrzeuge Räumfahrzeuge

Räum- und Streufahrzeuge sind bei ihren Einsatzfahrten privilegiert.

Räum- und Streufahrzeuge sind bei ihren Einsatzfahrten gegenüber anderen Fahrzeugen verkehrsrechtlich privilegiert. Der Auto Club Europa (ACE) warnte daher vor einem „riskanten Kräftemessen“ mit den motorisierten Schneeschiebern. Von Überholmanövern sei dringend abzuraten. Wegen der Überbreite von Schneepflügen könne es aber auch zu „gefährlichen Begegnungen“ kommen. Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Coburg (Az: 11: 780/00) haftet bei der Kollision mit einem Räumfahrzeug derjenige für den Schaden, der nachgewiesenermaßen nicht weit genug rechts gefahren ist. Nach § 35 VIII der Straßenverkehrsordnung (StVO) genießen Räumfahrzeuge generell Vorrechte: Auch ein auf der linken Autobahnspur langsam fahrender Schneepflug ist nach geltender Rechtssprechung nicht für entstandene Unfälle verantwortlich. Ein Autobahnbenutzer, der infolge Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 I StVO) ein Räumfahrzeug zu spät erkennt, muss für beiderseits eingetretene Schäden alleine aufkommen. (OLG Koblenz, 28.01.2002, 12 U 1295/00) Räumfahrzeuge sind in der Regel mit 20 bis 25 km/h (Streufahrzeuge mit 40 bis 55 km/h) unterwegs. Ratsam ist es, immer ausreichend Abstand zu einem fahrenden Räumfahrzeug oder Schneepflug zu halten, auch um nicht direkt in „Salzfontänen“ zu geraten. Da eine frisch geräumte Straße noch sehr glatt sein könne, sei eine besonders vorsichtige Fahrweise angebracht.

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