Das Oberlandesgericht (OLG) München hat für einen nationalen Transport entscheiden, dass eine Haftbarhaltung, also die vorsorgliche Inanspruchnahme für Schäden, per E-Mail mangels Einhaltung der Schriftform nicht die kurze Verjährung von einem Jahr hemmt. Das teilt der Versicherungsmakler Schunck mit. Entsprechend dem Urteil sei davon auszugehen, dass auch ein Telefax nicht genügt. Die Schriftform verlange nach Paragraf 126 BGB die eigenhändige Unterschrift des Anspruchstellers. Unzulässig ist nach Rechtsprechung eine Ersatz durch Stempel, Faksimile, Telefax oder sonstige mechanische Hilfsmittel (AZ: 7 U 2446/08). Die Haftbarhaltung an Subunternehmer muss laut Schunck daher schriftlich, also durch eigenhändige Unterschrift, per Brief abgefasst sein. Aus Beweisgründen sei es empfehlenswert, dass der Empfänger im Brief gleichzeitig aufgefordert wird, den Erhalt der Haftbarhaltung mittels E-Mail oder Telefax zu bestätigen. Eine solche Bestätigung erspare die teuere Alternative eines Einschreibens mit Rückschein. Wer die bisherige Praxis der Haftbarhaltung durch E-Mail oder Telefax dennoch beibehalten will, muss laut Schunck die einjährige Verjährungsfrist im Auge behalten. Außerdem solle man sich den Vorgang rechzeitig vor Ablauf der Frist auf Wiedervorlage legen, um eine Hemmung oder nachträgliche wirksame schriftliche Haftbarhaltung zu erreichen. Alternativ bestehe die Möglichkeit der Zustellung eines Mahnbescheids oder die Erhebung der Klage. Anderenfalls drohe der Regress zu scheitern. Alle anderen Vorgehensweisen bergen laut Schunck Risiken, die auch den Versicherungsschutz gefährdeten.