Fahrer vor Gericht Verkehrsschild wurde übersehen

Autobahnkanzlei FF 8/2020, grüne Ampel, Tempo 30 Foto: Autobahnkanzlei

Zügig legt Autobahnanwalt Alexander Rietesel die Argumente auf den Richtertisch. Er kann punkten.

Gerald* ist todmüde. Er hat die ganze Nacht kein Auge zugetan. Er hat Angst vor dem, was heute passieren wird. Seit sechs Jahren fährt er Badewannen, Duschtüren, eben alles, was ins Badezimmer gehört. Er beliefert regelmäßig Großhändler. Punkte hat er keine, Existenzängste hat er große. Er muss für seine Frau und die dreijährige Tochter sorgen. Seit es seinem Vater gesundheitlich schlechter geht, sorgt er auch für ihn und seine 15 Pferde.

MIt den ersten Punkten fällt der Schutzmantel weg

21 km/h soll er innerorts zu schnell gefahren sein, und das bringt ja neuerdings gleich ein Fahrverbot mit sich. 250 Euro soll er noch dazubezahlen. Ein Punkt winkt bereits hämisch, und der ist auch der Grund für seine Panik. Er hat von vielen Kollegen gehört, dass die ersten Punkte nur die Basis für die weiteren Punkte seien, die dann zwangsläufig kommen würden. Ganz falsch liegt er damit nicht. Mit den ersten Punkten fällt der Schutzmantel weg, der die Richter oft zu punktefreien Entscheidungen bewegt. Sein Chef hat sich auch nicht klar positioniert, was denn passiert, wenn er ein Fahrverbot bekommt. Ein deutliches "Natürlich bleibst du, das kriegen wir schon hin mit dem Monat" hätte Gerald anständig gefunden. Lange vor dem Termin ist unser Messstellenüberprüfer, kurz: MÜP, Ralf Grunert zum Tatort gefahren. Er hat sich dort mit Gerald getroffen. Dass der Fernfahrer das Tempo-30-Schild nicht gesehen hat, drängt sich geradewegs auf. Denn das Schild steht, rechts zurückversetzt, direkt hinter der Kreuzung an einer Hauswand. Gerald hat sich nach links auf die Vorfahrtsstraße, in die er einbiegen musste, konzentriert. Bei diesem Vorgang ist absolut glaubhaft, dass er das Schild übersehen hat. Das Schild steht mit 1,60 Meter Distanz von der Haltelinie entfernt.

Die Seitenscheibe reicht nicht so weit nach hinten, nur 1,50 Meter. Ralf Grunert macht hierzu eine Fotodokumentation, die er für Alexander Rietesel in die Handakte legt. Der ist für den Verhandlungstag gut gerüstet. Dass das Verkehrsschild übersehen wurde, kann zumindest plausibel dargelegt werden. Morgens um 6.00 Uhr vor dem Gerichtstermin ruft Gerald bei Rechtsanwalt Rietesel an. Er will einfach von ihm noch mal hören, dass alles in Ordnung und gut vorbereitet ist. Autobahnanwalt Rietesel hat zuletzt fast täglich mit dem ängstlichen, aber freundlichen Nervenbündel Gerald telefoniert. Deswegen wundert er sich auch nicht über den frühen Anruf. Er reagiert freundlich. Nach zehn Minuten ist Gerald sediert. Beide verabreden sich noch einmal ausdrücklich für 12.30 Uhr vor dem Gericht.

Autobahnkanzlei FF 8/2020, Messstellenüberprüfer Ralf Grunert mit Messrad Foto: Autobahnkanzlei
Messstellenüber-prüfer Ralf Grunert dokumentiert den „Tatort“ mit gewohnter Gründlichkeit.

Messung ist das Papier nicht wert

Um 13.00 Uhr heißt es "Show off": Die Zeugen werden nacheinander befragt. Rechtsanwalt Rietesel nimmt mit ihnen das Messprotokoll in Augenschein und lässt sich bestätigen, dass alles so war, wie es im Messprotokoll steht. Die Richterin nickt zufrieden, sie möchte die Beweisaufnahme schließen und regt eine Einspruchsrücknahme an. Alexander Rietesel lehnt das kategorisch ab und erklärt, dass die Verteidigung jetzt erst beginnen werde. Die Messung sei das Papier nicht wert, auf der das sogenannte Messprotokoll stehe, erklärt Rietesel. Zunächst rügt er, was durch die Zeugen bestätigt wurde, nämlich die Lasermessung durch die Frontscheibe aus einem Pkw heraus. Die Richterin will stante pede ein Sachverständigengutachten einholen. Rechtsanwalt Rietesel erklärt souverän, dass das überflüssig sei. Er habe die Herstellerfirma des Messgerätes angeschrieben. Die Antwort sei erfreulich klar. Er legt das Schreiben auf den Richtertisch. Die Firma schreibt, dass eine solche Messung technisch möglich, aber bei amtlichen Messungen unzulässig sei. Die Richterin nickt etwas unsicher. Rechtsanwalt Rietesel fährt fort. Beide Zeugen hätten gesagt, dass das Einjustieren des Messgerätes auf einem kleinen Straßennamensschild stattgefunden habe.

Der Autobahnanwalt zitiert aus der Fachliteratur, dass die Einjustierung auf einem möglichst großen Gegenstand durchgeführt werden soll. Direkt neben dem Straßennamensschild befinde sich ein fünfmal so großes, reflektierendes Schild. Eine fehlerhafte Einjustierung könne zu Fehlmessungen führen. Die Richterin nickt erneut, unterbricht kurz, um die Passage aus der Fachliteratur zu kopieren und zur Akte zu nehmen. Gerald merkt man an, dass er Angst hat. Als die Richterin den Saal wieder betritt, schenkt sie Gerald ein freundliches, aufbauendes Lächeln. Das Gerät, so führt der Autobahnanwalt weiter aus, habe beim Einjustieren lediglich eine Distanz von 50 Metern zum Straßenschild gehabt. Dies sei unzulässig. Die Distanz müsse mindestens 150 Meter betragen. Er reicht zu dieser Problematik eine Stellungnahme der PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) zur Akte. Aus der ergibt sich, dass der hier vorliegende Fehler zu Fehlmessungen zuungunsten des Betroffenen führen kann.

Verkehrssicherheit wurde nicht gefährdet

Die Richterin guckt Alexander Rietesel mittlerweile respektvoll an und fragt, ob er denn noch ein Argument in der Tasche habe. "Ja!", meint der. "Punkte darf es nur geben, wenn das Vergehen die Verkehrssicherheit gefährdet. Das ist hier keinesfalls so." Er habe sich bei der Behörde erkundigt. Die Geschwindigkeitsbeschränkung diene dem Lärmschutz, konkret dem Nachtschlaf der Bürger. Ein Verstoß würde keinesfalls die Verkehrssicherheit gefährden. Er nimmt auf Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Bezug. Die Richterin erklärt, dass sie dieses Argument nicht so richtig einzuordnen wisse. Der Rechtsanwalt erklärt es noch einmal detailverliebt. Er zitiert aus der Anlage zur FeV. Die Richterin unterbricht noch einmal kurz und fragt: "Fertig, Herr Verteidiger?" Der verneint ebenso kurz: "Nein. Selbst wenn mein Mandant ein klein wenig zu schnell gewesen sein soll, trifft ihn hieran keine Schuld." Eine Geschwindigkeitsüberschreitung könne aber ausgeschlossen werden, denn sein Mandant sei mit dem 40-Tonner vor der Messstelle aus einer Seitenstraße auf die Vorfahrtsstraße gebogen. Ein Lkw sei nun mal kein Ferrari. Das Tempo-30-Schild sei für ihn zumindest glaubhaft übersehbar gewesen.

Rechtsanwalt Rietesel geht zum Richtertisch und legt die Fotos von MÜP Ralf Grunert vor. Die Richterin nickt zustimmend und fordert zum Plädoyer auf. Alexander Rietesel erhebt sich und hält einen schwungvollen Schlussvortrag. Er weist noch einmal deutlich auf die drei eklatanten Messfehler hin und darauf, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung absolut nicht plausibel ist. Mit ein paar formellen Argumenten legt er nach und beantragt Freispruch und mit einem sogenannten Eventualantrag die Einstellung des Verfahrens. Letzterem folgt die Richterin. Sie verlässt lächelnd den Saal und wirft dem Anwalt noch ein "Hut ab!" zu. Gerald bedankt sich. Keine Punkte, keine Geldbuße, kein Fahrverbot. Die Anwaltskosten trägt die Rechtsschutzversicherung.

Dieser Artikel stammt aus diesem Heft
FF 08 2020 Titel
FERNFAHRER 08 / 2020
4. Juli 2020
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