Fahrer vor Gericht Polizeikontrolle stört den Familienfrieden

Autobahnkanzlei Fernfahrer 4 2019 Foto: Autobahnkanzlei

Ein Fall mit 20 Schweinen, zwei Polizisten und einer Ballerina. Autobahnanwalt Klemens Bruch findet vor dem Amtsgericht gleich drei gute Gründe, warum das Verfahren eingestellt werden muss.

Bernd* sitzt in seinem kleinen Büro und erledigt die Buchhaltung. Er ist nachdenklich. Die Aufträge im Viehtransport sind leicht zurückgegangen. Er hat nur noch drei Fahrer und drei Lastzüge. Reichtümer häuft er so keine an. Im Schnitt zwei Mal pro Woche setzt er sich selbst hinters Steuer. Viel Freizeit bleibt ihm neben der Arbeit nicht. Heute Abend aber gibt’s nur Leonie, da kann selbst die Welt untergehen! Sie ist mit 13 Jahren die jüngste von Bernds fünf Töchtern und in der Schule aktiv im Arbeitskreis Ballett. Heute Abend gibt sie in der Aula ihren ersten Auftritt. Das Telefon schrillt und reißt Bernd aus seinen Gedanken. Seine Frau bittet ihn, sich zu beeilen. Sie wollen gemeinsam zur Schule fahren. Er steht auf, schnappt sich seine Jacke. In dem Moment klingelt es erneut. Er überlegt kurz und hebt dann doch ab. Am anderen Ende meldet sich sein Fahrer Kalle*. Er ist gerade auf Tour. Kalle quatscht sofort los: Die Polizei hat ihn angehalten. Die Beamten würden ihn ganz genau kontrollieren. Sie werden natürlich nichts finden, sagt Kalle. Aber genau das scheint die Polizisten ziemlich zu nerven. Bernd lässt sich einen der Beamten geben. Er fragt, wie lange die Kontrolle dauern soll. "Bis wir fertig sind. Im Zweifel bis morgen früh", antwortet der Beamte. Bernd ermahnt ihn, an die lebende Ladung zu denken. Auf dem Lkw befinden sich Schweine. "Das hört man", gibt der Polizist zurück.

Polizisten fahren das komplette Programm

Bernds Frau kann jetzt nicht mehr warten. In einer Viertelstunde beginnt die Aufführung. Leonie ist völlig durch den Wind. Eigentlich sollte das alles ganz cool ablaufen. Nun fahren sie ohne Papa los. Bernd entschließt sich unterdessen, vorsichtshalber für Kalle erreichbar zu bleiben. Als er aber über eine Stunde von seinem Fahrer nichts hört und Kalle auch nicht mehr ans Handy geht, denkt Bernd, das Problem sei geklärt. Dann fährt auch er zur Schule. Dort ist mittlerweile alles gelaufen. Wenigstens essen gehen will er noch mit Gattin Karin und den Kindern, wenn er schon den Auftritt verpasst hat. Die Stimmung ist trotz Leonies viel beklatschtem Auftritt auf dem Nullpunkt. Das Essen wird gerade serviert, als Bernds Handy klingelt. Wenn Blicke töten könnten, dann wäre er nun ein toter Mann. Bernd flüchtet mit dem Handy am Ohr nach draußen. Am anderen Ende meldet sich wieder Kalle. Die Beamten haben ihn immer noch am Wickel. Mit Engelszungen redet Bernd erneut auf einen der Beamten ein. Nach ein paar Minuten glaubt er, erfolgreich zu sein. Privat eher weniger. Als er nach zehn Minuten wieder zum Tisch kommt, ist der verlassen. Der Chef der Gaststätte bittet ihn noch zu zahlen, seine Frau habe sich das Essen einpacken lassen. Unterdessen geht der Krampf auf dem Parkplatz an der A 2 weiter. Bernds Fahrer fühlt sich mittlerweile von den Kontrolleuren schikaniert.

Die Polizisten fahren das komplette Programm: Kontrolle von Lenk- und Ruhezeiten, Geschwindigkeit, Atemalkohol, Reifenprofil und was man alles noch prüfen kann. Etwa Fahrzeughöhe, -breite und -länge. Bei letzterer scheinen sie endlich fündig geworden zu sein. Das Gespann sei 25 Zentimeter zu lang, stellen sie fest. Das Hilfsmittel zur Ermittlung der Länge ist eine ausziehbare, fünf Meter lange Latte. "Das ist eine seltsame Methode", wehrt sich Kalle. Er solle sich hier mal nicht so aufspielen, widerspricht ein Beamter. Er könne gleich weiterfahren, sagt der andere. Sie müssten aber erst noch ein paar Formalitäten erledigen. Zwischendrin verschwinden die Ordnungshüter öfter mal für ein paar Minuten. Als einer von beiden wieder auftaucht, erinnert Kalle mit Nachdruck an das Wohl der Tiere und ruft in Eigeninitiative beim Tierschutzverein an. Da meldet sich zwar keiner, aber in seiner Verzweiflung tut Kalle so, als ob jemand am anderen Ende der Leitung spricht. Er beschreibt dem fiktiven Gesprächspartner, wo er festgehalten wird. Das kriegen die beiden Beamten mit und Kalle meint zu spüren, wie die Tierliebe vom Himmel fällt. Er darf endlich weiterfahren, müsse aber mit einem Bußgeldbescheid wegen des zu langen Lkw rechnen.

Messmethode hat mit ungeeichtem Gerät stattgefunden

Als er den Bußgeldbescheid tatsächlich erhält, beauftragt er den Hamburger Anwalt der Autobahnkanzlei. Das Verfahren zieht sich wie Kaugummi. Gegen den Bescheid von Bernd legt er Einspruch ein. Das führt zwangsläufig zum Gerichtstermin, in dem Anwalt Klemens Bruch von der Autobahnkanzlei Wilnsdorf, zusammen mit Bernd antritt. Gleich zu Beginn der Verhandlung fährt der Autobahnanwalt schweres Geschütz auf. Die örtliche Unzuständigkeit rügt er. Zuständig sei in der Regel das Gericht, in dessen Bereich die Handlung begangen wurde. Bernds Handlung sei die Anordnung der Inbetriebnahme eines angeblich zu langen Lastzuges. Das hier sei aber lediglich das für den Autobahnparkplatz örtlich zuständige Gericht. Der Richter windet sich. Am Ende will er die Frage zurückstellen und zuerst über die Lkw-Länge reden. Vielleicht, weil ihm dieses Thema greifbarer und nicht so theoretisch erscheint. Na gut. Klemens erklärt, dass die Messmethode unzulässig mit ungeeichtem Gerät stattgefunden habe. Die ganze Verkehrskontrolle sei außerdem anlasslos gewesen. Die 25 Zentimeter zu viel könne man nicht einmal erahnen. Es habe gar kein Anfangsverdacht bestanden. Wenn man für eine Abstandsvideoaufnahme einen Anfangsverdacht bräuchte, wie es das Bundesverfassungsgericht fordert, dann bedürfe es wohl eines stichhaltigen Verdachtes, wenn man einen Zug mit Fahrer und 20 Schweinen ziemlich lange stilllegt. Die daraus resultierenden Feststellungen seien wegen eines Beweisverwertungsverbotes als nicht existent zu betrachten. Sicherlich kann man über diese Rechtsauffassung des Anwalts streiten, aber immerhin: Der Richter unterbricht die Verhandlung.

Ein paar Minuten später fährt er fort. Er betritt mit ausdrucksloser Miene den Saal und erteilt dem Anwalt das Wort. Bevor Sie jetzt ein Urteil fällen, reiche ich noch zwei Blätter zur Akte, erklärt Klemens und geht vor zum Richtertisch. Blatt eins ist ein Foto des Lastzuges. Die 25 Zentimeter, wenn es überhaupt so viele sind, ergeben sich aus der überstehenden Ladebrücke. Blatt zwei ist der Gesetzestext von § 32, Abs. 6, StVZO – vorsichtshalber nur – erklärt Klemens. Er scheint ja in der Gerichtsbibliothek zu fehlen. Aus Absatz 6 ergäbe sich nämlich eindeutig, dass Ladebrücken und Ähnliches bei der Feststellung der Länge außer Acht zu bleiben haben. Klemens fasst in seinem nachfolgenden Plädoyer noch einmal alles zusammen. Das Gericht ist nicht zuständig. Schon allein deswegen müsse das Verfahren eingestellt werden. Außerdem sei die Längenmessung laienhaft und mit nicht geeignetem Messgerät durchgeführt worden und daher nicht verwertbar. Es gebe also auch kein Beweismittel. Der Lkw war außerdem objektiv gar nicht zu lang. Das seien gleich mehere Gründe, die das Verfahren platzen lassen. Der Richter nickt und stellt das Verfahren ein. Was soll er bei so vielen überzeugenden Argumenten auch sonst machen? Und für das kommende Verfahren von Kalle, was möglicherweise beim selben Richter liegen wird, kennt er jetzt auch gleich den § 32, Abs. 6, StVZO. Vor dem Amtsgericht hat Bernd mit Klemens’ Hilfe gewonnen. Privat, da muss er sich noch tüchtig anstrengen. Seine andere Tochter, Katharina, ist gerade bei einem Schwimmwettbewerb in ihrer Altersklasse Landesmeisterin geworden. Von dem Wettkampf hatte die Familie Bernd vorher nichts erzählt, um nicht wieder enttäuscht zu werden. Bei diesem Problem aber können Klemens und ich ihm leider nicht helfen.

Kleine Fälle

Ein nicht ganz einfacher Fall liegt auf Rechtsanwältin Sofia Karipidous Schreibtisch. So weit wir das selbst ohne Sachverständige können, haben wir die Messung geprüft. Da ist alles im Lot. Einen Geschwindigkeitstrichter gab es auch. Das Verkehrsschild muss Jens* gesehen haben. Hat er auch. Trotzdem: Das ganze Verfahren ist blanker Formalismus. Die Autobahn ist spät abends um 22.35 Uhr vollkommen frei. Da kann keine Gefährdung auftreten. „Bei dem Bußgeld geht es um Regeleinhalten um der Regel willen“, argumentiert Sofia. „Aber auch nicht weniger“, erklärt der Richter. „Das ist zu wenig“, sagt die Autobahnanwältin. „Wenn Ihnen sonst nichts einfällt, können wir ja zum Schluss kommen“, erwidert der Richter. „Nein. Der Punkt“, führt die Anwältin beherzt aus, „träfe Jens ins Herz“. Seine Firma übernähme zwei Mal im Jahr den Shuttle von Kindern zu Truckerfestivals. Das sei für Jens ein Lebenselixier. Da freue er sich das halbe Jahr vorher schon drauf. Deswegen würde er jedes Jahr bei seinem Arbeitgeber einen Auszug aus Flensburg einreichen. Weil er der einzige Langzeitpunktefreie sei, dürfe er den Shuttle übernehmen. Am Wochenende und ehrenamtlich. „Und das soll ich in ein Urteil schreiben?“, fragt der Richter kopfschüttelnd. „Warum denn nicht?“, sagt Sofia. „Na meinetwegen“, gibt sich der Richter geschlagen. „55 Euro. Kein Punkt.“

AG Deggendorf Az.: 4 OWi 6 Js 3346/18

Um Überladung geht es. Autobahnanwältin Heike Herzog freut sich schon richtig auf den Termin. Sven* ist da eher etwas zurückhaltend. Sven weiß, dass er zu viel auf dem Buckel hat. Der Tatvorwurf stimmt. "Aber fehlerfrei müssen die das im Verfahren nachweisen", erklärt Heike. Verjährung sei ein schwerer Fehler. "Die haben dich zwei Mal angehört. Das ist die Grundlage für die Einstellung." Sven schüttelt mit dem Kopf. Die Richterin eine halbe Stunde später auch. "Frau Rechtsanwältin, was ist das denn für eine Nummer?!", fragt sie. Ihre Kollegen rügen manchmal das Fehlen der Anhörung, aber die Rüge der doppelten Anhörung, das ist neu. Heike erläutert: "Nur die erste Anhörung unterbricht die Verjährung. Die zweite nicht noch einmal." Die Richterin nickt und blättert. Deswegen sei der Tatvorwurf verjährt, rügt Rechtsanwältin Herzog. Von der ersten Anhörung bis zum Bußgeldbescheid sind mehr als drei Monate vergangen. Die Richterin gesteht ein, dass Heike recht hat und stellt das Verfahren ein.

AG Heilbronn Az.: 22 OWi 28 Js 36872/

Jürgen* ist von der Anwesenheit entbunden. Silvio Lange, unser Anwalt vom Autohof Mecklenburg, probiert zunächst, den Richter von der Fehlerhaftigkeit der Messung zu überzeugen. Der fegt jeden Zweifel vom Tisch. Silvio hat aber noch ein Ass im Ärmel. "Wenn man sich dem Verkehrsschild nähert und dabei hinter einem anderen Fahrzeug herfährt, sieht man das Ding erst, wenn man schon fast auf gleicher Höhe ist", erklärt er. Die Messung erfolge dann bereits nach 50 Metern. So schnell könne man den Lkw gar nicht abbremsen. Silvio untermauert das mit Fotos. Die will der Richter gar nicht mehr sehen. Er schlägt 55 Euro vor. Silvio nimmt an.

AG Neuruppin Az.: 82.3 OWi 3472 Js-OWi 18963/18 (142/18)

FF 10/2011 Peter Möller Rechtsanwalt Foto: Peter Möller
Peter Möller, Rechtsanwalt.

Fernfahrertelefon

Rechtsanwalt Peter Möller sitzt am Fernfahrertelefon und steht euch mit Rat und Tat zur Seite. Hier ein Auszug von individuellen Fragen der Kollegen – und die Antworten des Juristen.

Leon*: „Es ist immer dasselbe in der Rushhour: Stau auf der rechten Spur und keine Chance, sich wieder rechts einzuordnen. Gibt es eine Möglichkeit, sich unter diesen Umständen gegen den Bußgeldbescheid zu wehren?“

Möller: "Wenn du den Stau fotografisch mit Datum und Uhrzeit erfasst hast, dann kann da etwas gehen. Außerdem: Wer sagt, dass man in einem Bußgeldverfahren nur gewinnen kann, wenn man seine Unschuld nachweist? Genau andersrum wird ein Schuh draus. Die Gegenseite muss sauber und formell rechtlich korrekt die Schuld nachweisen. Das ist nicht so einfach, wie man denkt. Für Gericht und Verwaltung gibt es eine Unzahl von Regeln zu beachten. Dabei werden Fehler gemacht und die führen, wenn die Verteidigung sie aufdeckt, oft zu erfreulichen punktefreien Ergebnissen."

Kai*: „Meine Freundin Tina besucht mich öfter mal im Lkw. Jetzt verbietet mein Chef in einem Rundbrief allen Fahrern Damenbesuch im Lkw. Spinnt der oder ist das zulässig?!“

Möller: "Kai, da stellst du eine arbeitsrechtliche Frage, die gar nicht so einfach zu beantworten ist. Ist das Verbot ein generelles – also gültig für Fahrt- und Ruhezeiten? Und: Bezieht sich das Verbot wirklich nur auf Damen oder generell auf betriebsfremde Personen? Vielleicht schickst du mir das Rundschreiben einfach mal per E-Mail oder Fax. Der genaue Wortlaut ist die Grundlage für eine konkrete Antwort. Mein juristisches Gefühl sagt mir, dass der Spediteur den Lkw zum Transport, aber auch als Wohnung zur Verfügung stellt. Der Fahrer hat in diesem Bereich selbstverständlich auch einen Anspruch auf Privatsphäre und Privatleben. Ihm das zu nehmen, würde beinahe bedeuten, ihn komplett zum Leibeigenen des Spediteurs zu degradieren. Die Einschnitte ins Privatleben, die der Job des Fernfahrers mit sich bringt, sind ohnehin groß. Eine sehr spannende Frage, die du da aufwirfst!"

Esther*: „Ein Bekannter behauptet, dass ein GeschwindigkeitsbußGeld nach drei Monaten verjährt, ein anderer sagt, in sechs Monaten, Ein dritter Schlaumeier, er verjährt nach zwei Jahren. Ja wann denn nun, lieber Peter?!“

Möller: „Meine Antwort wird dich wundern, liebe Esther. Alle drei haben recht. Die zwei Jahre sind der Rahmen, innerhalb dessen ein Bußgeldverfahren in der Regel abgeschlossen sein muss. Die drei Monate gelten für die Schritte im Zeitfenster von der Tat bis zum Erlass des Bußgeldbescheides. Danach gelten Sechsmonatsfristen, innerhalb derer die Sache beim Gericht eingehen muss. Das Gericht hat dann zum Beispiel wiederum sechs Monate Zeit, um dich vorzuladen. All das muss wie gesagt innerhalb der zwei Jahre ablaufen. Ich hoffe, ich habe ein wenig Licht ins Dunkel gebracht. Es gibt wie immer Feinheiten und Ausnahmen, deren Erklärung hier den Rahmen sprengen würde. Wenn du noch Fragen hast, ruf mich gerne an!“

Jubiläum Autobahnkanzlei Melle Foto: Autobahnkanzlei
Autobahnkanzlei

Neues aus der Autobahnkanzlei

Die Autobahnkanzlei in Neustadt-Glewe entwickelt sich großartig und dass Rechtsanwalt Lange etwas zu sagen hat, hat er vor Kurzem bei einer Veranstaltung in Brandenburg, bei der er zusammen mit Autobahnkanzleichef Peter Möller vorgetragen hat, deutlich unter Beweis gestellt. Wie die anderen Kanzleianwälte wird er am 22. März 2019 das Jubiläum der Autobahnkanzlei in Mellingen feiern. Für Essen, Trinken und Musik ist dort ab 15.00 Uhr gesorgt, fürs Feuerwerk zu späterer Stunde auch. Unsere Mandanten und Freunde sind herzlich eingeladen.

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