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Fahrer vor Gericht Farbe wechsel dich

Foto: Auobahnkanzlei

War die Ampel rot oder nicht? Bei diesem Fall kommt es auf die Länge der Gelbphase an. Eine einfache Rechnung befördert auch den eifrigsten Polizisten ins Aus.

Ich sitze am Schreibtisch und diktiere eine Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft, als das ­Telefon klingelt. Alex* ist völlig aufgelöst. Ich kenne ihn, habe ihm schon mal aus der Patsche helfen können. Was er erzählt, ist ein kinoreifer Auftritt ­eines Polizisten der übereifrigen Sorte. Alex ist mit Tempo 50 auf eine Ampel in einer Thüringer Kleinstadt zugefahren. Als er etwa 30 Meter von der Ampel entfernt ist, schaltet sie auf Gelb. Alex muss sich entscheiden: voll in die Eisen steigen mit der Gefahr eines Auffahrunfalls oder weiterfahren und einen Rotlichtverstoß riskieren? Alex entscheidet sich blitzschnell fürs Weiterfahren. Als er mit dem rechten Außenspiegel an der Ampel vorbeifährt, sieht er die Ampel noch auf Gelb stehen. "Noch mal gut gegangen", denkt er und ist erleichtert.

Die andere Sicht der Polizei

Anders sieht das der eifrige Polizist. Er hat in der anderen Fahrtrichtung gestanden und alles beobachtet. Er fackelt nicht lange: Den Täter will er sich holen. Mit quietschenden Reifen zieht er durch. Ein Halbkreis, Vollgas – die Jagd mit Blaulicht beginnt. Er überholt Alex und stellt sich mit seinem Corsa quer auf die Straße. Der Polizist rennt auf den Lkw zu. "Sind Sie wahnsinnig?", fragt er Alex. Alex bleibt ruhig und zeigt seine Papiere. Dafür lobe ich ihn fünf Minuten später, als er mich anruft. Er hat Angst, denn der Beamte hat von einem Fahrverbot gesprochen. An diesem Abend gehe ich noch in die ­Gaststätte unter der Kanzlei auf ein Feierabendbier. Während ich am Tresen sitze, denke ich darüber nach, warum viele Polizisten Lkw-Fahrer für Verkehrsteilnehmer zweiter Klasse halten.

Bei der Verhandlung sinniert der Richter darüber, dass Alex ja ein löblicher Verkehrsteilnehmer sei. "Keine Punkte bei 130.000 Kilometern im Jahr", sage ich unterstützend. Der Richter nickt und verliest den Bußgeldbescheid: 90 Euro – kein qualifizierter Rotlichtverstoß. Allerdings habe ich nicht vor, mit mehr als 55 Euro den Gerichtssaal zu verlassen. "Mal schauen", meint der Richter und grinst. "Schildern Sie mal."

Die Ampel muss also noch Gelb angezeigt haben

Das mache ich: "Wenn man den Vortrag des Beamten zugrunde legt, dann kann Alex gar nicht bei Rot über die Haltelinie gefahren sein. Der Beamte sagt selbst, dass der Lkw 30 bis 40 Meter von der Ampel entfernt gewesen ist, als sie auf Gelb umschaltete. Die Gelbphase ist aufgrund der Verwaltungsrichtlinie immer drei Sekunden lang. Wenn Alex 50 km/h schnell war, legt er in einer Sekunde 13,88 Meter zurück. In drei Sekunden also 41,64 Meter. Die Ampel muss also noch Gelb angezeigt haben."

Ein Bruchteil entscheidet über Gelb oder Rot

Der Richter ist ziemlich überzeugt, will aber den eifrigen Beamten noch hören. Der gibt eine gedämpfte Schilderung der Geschehnisse ab: kein Geschrei, keine quietschenden Reifen, kein Blaulicht. Ich rechne ihm vor, was ich dem Gericht präsentiert habe. Das könne so nicht stimmen, meint der Polizist. "Niemals!", ruft er in den Gerichtssaal und dann wird es still. Die Ampel habe nur eine Sekunde Gelb angezeigt, keine drei. Ich ermahne den Beamten zur Wahrheit. Ich erkläre, dass ich mir die Ampel genau angeschaut, die Gelbphase mit der Stoppuhr gemessen und sogar ein Video gedreht habe. Das beweist: Die gelbe Ampelphase dauert genau 3,01 Sekunden an.

Plötzlich merkt der Beamte an, dass die Ampelphase zu kurz gewesen sei und er sich deswegen um deren Verlängerung gekümmert habe. Das sei nach der "Tat" von Alex gewesen. Man merkt dem Richter an, dass er genervt ist. Ich komme zum Schlussvortrag. Es sei mir völlig wurscht, ob die Ampelphase eine oder drei Sekunden betrage, plädiere ich. "Selbst wenn sie eine Sekunde gedauert hätte – dann war sie zu kurz und der Betroffene darf von den üblichen drei Sekunden ausgehen. Wenn es drei Sekunden waren, dann kann Alex nicht bei Rot die Linie überfahren haben." Letzteres könnte sogar zu einem Freispruch führen, ich bin aber kompromissbereit und schlage eine Lösung in der Mitte vor. "55 Euro und kein Punkt – damit kann ich leben", erkläre ich. Der Richter geht auf meine Forderung ein. Anschließend rufe ich Alex an. Der ist überglücklich, dass ich den Deckel punktefrei zumachen konnte.

Kleine Fälle

Kein Tatort, keine Strafe

René* soll mit seinem Lkw 112 km/h gefahren sein und ein paar Stunden später 90. Außerdem wird ihm vorgeworfen, den Geschwindigkeitsbegrenzer manipuliert zu haben. Im Bußgeldbescheid wird das alles als eine einzige Tat gewertet und gibt nur einen Eintrag. Der Prozess beginnt mit einem Donnerschlag: Das Gericht will nicht von einer Tat, sondern von mehreren ausgehen. Dementsprechend gäbe es für jede Tat was aufs Punktekonto. Mein Gegenargument: Der Bußgeldbescheid ist wegen fehlender Tatort- und Tatzeitangabe unwirksam. Doch das Gericht bleibt hart. Aber ohne Kenntnis des Tatorts ist doch keine Verurteilung möglich. Das digitale Kontrollgerät wurde erst einen Tag nach den angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen ausgelesen. Was, wenn René im Ausland war? Der Richter fragt den Polizeibeamten, ob René irgendetwas zum Tatort gesagt hat. Hat er aber nicht. Der Richter kann schließlich nicht anders
und stellt das Verfahren gemäß Paragraf 47 Abs. 2 OWiG ein. Die Sache mit dem Geschwindigkeitsbegrenzer hält er für nicht nachweisbar: null Punkte!

AG Zeitz
Az.: 13 OWi 714 Js 206378/15

Falsch gedacht

Carl* war mit seinem Lkw 19 km/h über dem Tempolimit unterwegs. Ich wende vor Gericht ein, dass das Verfahren verjährt sei. Denn Carl wurde sein Bußgeldbescheid erst vier Monate nach dem Gespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin zugestellt. Zwar hat Carl nach dem Gespräch noch einen Anhörungsbogen bekommen – der hatte verjährungsrechtlich aber keine Wirkung mehr. Der Richter will daraufhin die Sachbearbeiterin als Zeugin vorladen. Ich habe aber noch ein zweites Argument: Carl befand sich auf einer zweispurigen Bundesstraße mit baulicher Trennung und einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h für Pkw. Also ist er knapp 80 km/h gefahren. Das war ein Irrtum. Solch ein "Verbotsirrtum" mindert die Schuld. Nachdem ich diesen Punkt vorgetragen habe, ist der Richter erleichtert: Dem Verjährungsproblem muss er sich nicht mehr widmen. Er folgt meiner Auffassung bezüglich eines Verbotsirrtums und erlässt ein punktefreies Urteil mit einer Geldstrafe von 55 Euro.

AG Magdeburg
Az.: 30 OWi 775 Js 27751/15 (836/15)

Das darf doch wohl nicht wahr sein

Unmenschlich – so könnte man das Verhalten mancher Richter beschreiben. Ein völlig verzweifelter Lkw-Fahrer hat mich kürzlich angerufen. Er hatte vor einem Monat eine Hirnblutung und lag immer noch in der Klinik. Deswegen wollte er seinen Gerichts­termin verlegen. Das Gericht hat aber eiskalt abgelehnt und mitgeteilt: Er könne ja mit dem Taxi oder dem Zug anreisen. Und das, obwohl eine Bestätigung über den stationären Krankenhaus-Aufenthalt vorlag. Bei einem anderen Fall war es ähnlich. Der Mandant verbrachte die ganze Nacht vor dem Verhandlungstag im Kreissaal – er war Vater geworden. Der Richter hat den Verlegungsantrag abgelehnt: Er solle seine Familienplanung doch an den Gerichtsterminen orientieren. Zum Glück bietet die Strafprozessordnung genügend Möglichkeiten, um gegen solch ein Verhalten vorzugehen.

*alle Namen von der Redaktion geändert

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Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Matthias Pfitzenmaier Matthias Pfitzenmaier Fachanwalt für Verkehrsrecht
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